Schnelleinstieg:


Das Gesundheitsamt informiert:

Änderungen der Trinkwasserverordnung am 3. Januar 2018 in Kraft getreten.

Für Inhaber einer Kleinanlage gemäß § 3 Nummer 2 Buchstabe c der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zur Eigenversorgung (Brunnen, aus denen weniger als zehn Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden), mit Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben sich mit der Änderung der Trinkwasserverordnung neue Pflichten.

Der § 14 Abs. 2 TrinkwV – Untersuchungspflichten - legt fest:

Untersuchungen zur Feststellung, ob die in der Anlage 1 Teil I und in der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

Die Zeitabstände, welche Untersuchungen (gemäß § 14 Absatz 1 der TrinkwV) durchzuführen sind, legt das Gesundheitsamt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 fest.

Die Trinkwasserqualität einer "Kleinanlage zur Eigenversorgung" muss nach folgenden Zeitabständen untersucht werden:

  • Untersuchung gemäß Anlage 1 Teil I: jährlich
  • Untersuchung gemäß Anlage 3 Teil I: aller fünf Jahre
     

Die Inhaber einer Kleinanlage zur Eigenversorgung müssen ein akkreditiertes Labor jährlich mit der Untersuchung beauftragen.

Dem Gesundheitsamt sind die Untersuchungsergebnisse gemäß § 19 Abs. 3 bis spätestens zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres unaufgefordert vorzulegen.

Derjenige oder diejenige, der/die einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 7 zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 25 Absatz 4a der Trinkwasserverordnung.

 


Schnell-Links:


Veranstaltungskalender

Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
4 Wochen anzeigenKalender - Wochenansicht und Monatsansicht umschalten