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PRESSEMITTEILUNG 128 Chemnitz, den 09.03.2001

Information aus dem Ordnungsamt der Stadt Chemnitz:

Zum Abbrennen von offenen Feuern (Brauchtumsfeuer) -
Erlaubnis beantragen gemäß § 13 Polizeiverordnung

Das Ordnungsamt der Stadt Chemnitz weist entsprechend der geltenden Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 46 vom 15.11.2000, darauf hin, dass für das Abbrennen von offenen Feuern im gesamten Stadtgebiet eine Erlaubnis erforderlich ist.

Soll ein offenes Feuer abgebrannt werden, ist beim Ordnungsamt der Stadt Chemnitz, Sitz: Elsasser Straße 8 (Peretzhaus) ein Antrag zu stellen mit Angabe des Namens, der Wohnung, der Erreichbarkeit des Antragstellers sowie des Zeitraumes und des genauen Ortes des offenen Feuers. Zu beachten ist, dass dazu vom jeweiligen Grundstückseigentümer eine schriftliche Einwilligung vorgelegt wird und der Antrag spätestens fünf Tage vor dem Ereignis einzureichen ist. Verbrannt werden darf ausschließlich trockenes und unbehandeltes Holz.

Nicht zulässig ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen gemäß § 2 der Pflanzenabfallverordnung des Freistaates Sachsen vom 25.09.1994.
Nicht verbrannt werden dürfen Abfälle, das heißt jegliche umweltgefährdende Stoffe wie Altreifen, Kunststoffe, Altöle, behandelte Paletten usw. .

Weitere Auskünfte erteilen gern die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter Ruf 0371/488-3146.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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