Aktuelle Pressemitteilungen
PRESSEMITTEILUNG 20 Chemnitz, den 15.01.2001
Information des Sozialamtes
zur Durchführung des Gesetzes zur Gewährung
eines einmaligen Heizkostenzuschusses
Da zum genannten Gesetz die entsprechenden Vollzugshinweise zwischen Bund und Ländern zwar bereits abgestimmt, jedoch die konkrete Durchführungsverordnung des Freistaates Sachsen als Rechtsgrundlage für die Kommunen noch aussteht, wird die konkrete Aussage über die Praxis der Hilfegewährung erst im Verlaufe des Monats Januar möglich sein.
Der einmalig gewährte Heizkostenzuschuss wird als Pauschale gewährt, unabhängig von den im Einzelfall entstandenen oder entstehenden Heizkosten und der Heizungsart.
Nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses haben „Anspruch auf einen Zuschuss allein stehende Personen und Haushaltsvorstände, 1. denen für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 für mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt worden ist, oder 2. bei denen das monatliche Einkommen der im Haushalt lebenden Personen während dreier aufeinander folgender Kalendermonate für den in Nummer 1 genannten Zeitraum im Monatsdurchschnitt den Betrag von 1650 Deutsche Mark nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um 650 Deutsche Mark für die zweite und um 550 Mark für jede weitere im Haushalt lebende Person.“
Über den Termin, ab wann und wo die Anträge zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses bei der Stadt Chemnitz/Sozialamt gestellt werden können, wird rechtzeitig durch die Pressestelle der Stadt Chemnitz informiert.
Hinweis für Redaktionen:
Da es aufgrund verschiedener Veröffentlichungen in Medien zu einer großen Anzahl von Anrufen auch im Sozialamt der Stadt Chemnitz und in der Pressestelle der Stadt Chemnitz gekommen ist, verweist die Pressestelle in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. Hier heisst es:
„Am 24. Dezember 2000 ist das Bundesgesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember in Kraft getreten und im BGBl. I Seite 1846 veröffentlicht worden.
Damit wird der Absicht des Bundes Rechnung getragen, einer Auswahl einkommensschwächeren Haushalten einen Ausgleich für die aufgrund des Anstiegs der Heizkosten erhöhte finanzielle Belastung zu gewähren. In der Regel ist für jeden Berechtigten eine einmalige Zahlung von 5,00 DM je Quadratmeter Wohnfläche vorgesehen.
Das Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses hat gleichzeitig die Landesregierung ermächtigt, die für die Auszahlung des Heizkostenzuschusses an ganz bestimmte Empfängergruppen zuständigen Behörden zu bestimmen. Dies ist jetzt erfolgt.
Die sächsische Staatsregierung hat die Verordnung über die zuständigen Stellen auf der Grundlage dieses Gesetzes beschlossen. Mit Veröffentlichung dieser Rechtsverordnung werden rückwirkend zum 1. Januar 2001 die zuständigen Stellen für die Gewährung des einmaligen Heizkostenzuschusses bestimmt.
Damit jeder in Frage kommende Haushalt prüfen kann, ob er zu dem anspruchsberechtigten Adressatenkreis gehört und welche Stelle für die Gewährung des Heizkostenzuschusses für ihn zuständig ist, sollte Folgendes beachtet werden:
Anspruchsberechtigt sind
- Empfänger von Mietzuschuss und
- sog. Geringverdienende - z.B. Monatsdurchschnittseinkommen eines Einpersonenhaushaltes unter DM 1.650,-- bzw. nicht bei ihren Eltern wohnend Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Zuständig sind
- für Empfänger des allgemeinen Wohngeldes (Miet- bzw. Lastenzuschuss) ohne einen entsprechenden Antrag die Wohngeldstellen. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen Oktober 2000 und Ende März 2001 zusammenhängend für mindestens drei Monate Wohngeld bewilligt worden ist;
- für Empfänger des besonderen Mietzuschusses in Form des sog. pauschalierten Wohngeldes auch ohne Antrag die Sozialämter bzw. Kriegsopferfürsorgestellen;
- für Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG), die nicht bei ihren Eltern wohnen, nur auf Antrag, bei Studenten die BaföG-Stellen in den Studentenwerken und bei Schülern die BaföG-Stellen in den Kommunen;
- für geringverdienende Haushalte auch nur auf Antrag die Sozialämter. Bei diesen Empfängern handelt es sich um Geringverdienende (z.B. Monatsdurchschnittseinkommen eines Einpersonenhaushaltes unter DM 1.650 sowie Empfänger nach dem Bundessozialhilfegesetz) die weder Wohngeldleistung noch Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Dazu gehören unter anderem auch nicht bei ihren Eltern wohnende Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Liegen die Voraussetzungen im Einzelnen vor, haben die genannten Haushalte einen Anspruch auf Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses. Sofern ein Antrag erforderlich ist, soll dieser schriftlich erfolgen. Ein Antragsvordruck wird bei den jeweils zuständigen Stellen ausliegen. Der Antragsteller hat alle Tatsachen, die seinen Anspruch begründen können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Sind Anspruchsberechtigte geringverdienende Haushalte, ist ein entsprechender Antrag bis zum 30. April 2001 bei den zuständigen Stellen zu stellen. In jedem Fall ergeht ein Bewilligungsbescheid, der Aussagen darüber enthält, ob und in welcher Höhe Heizkostenzuschuss gezahlt wird mit den wesentlichen Gründen und dem Zahlungszeitpunkt. Auf jeden Fall kann der Heizkostenzuschuss für jeden Anspruchsberechtigten immer nur einmal gewährt werden.“
Stadt Chemnitz