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PRESSEMITTEILUNG 770 Chemnitz, den 19.12.2001

Information aus dem Ordnungsamt der Stadt:

Mit guten Vorsätzen ins neue Jahr – für „Gute Fahrt!“
bitte auch diese Hinweise der Bußgeldstelle beherzigen!

Jahreswechsel - die Zeit, das vergangene Jahr Revue passieren zu lassen und gute Vorsätze für das nächste Jahr zu fassen, eignet sich besonders, den Verkehrsteilnehmern ein paar Tipps und Denkanstöße für ihr Fahrverhalten im neuen Jahr mit auf den Weg zu geben. Wenn man gerade in diesen Tagen vor Weihnachten bewusst durch Chemnitz fährt, hat man das oftmals schon das Gefühl, dass die meisten der Verkehrsteilnehmer in besonders großer Eile sind und nur noch „ein paar Deppen“ vor einer gelben bzw. sogar auf Rot wechselnden Ampel anhalten! Die Auswertung des Filmmaterials der Überwachungsanlagen unterstreicht diese Vermutungen ebenso wie die im Ordnungsamt vorliegenden Unfallberichte.

Dabei ist im § 37 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eindeutig festgelegt: Grün bedeutet, der Fahrverkehr ist für diese Richtung freigegeben. Gelb heißt, vor der Kreuzung ist auf das nächste Zeichen zu warten. Rot ordnet an, Halt vor der Kreuzung.
Bei den überwachten Kreuzungen werden beim Farbwechsel von Gelb auf Rot die Kameras aktiviert. Die Rotzeit wird kurz nach der Haltelinie für das 1. Bild und im Kreuzungsbereich für das 2. Bild gemessen. Vorangegangene Gelb- und gemessene Rotzeit sind im Film auf den einzelnen Fotos ablesbar.
Groß ist das Entsetzen der Betroffenen, wenn das Beweisfoto dann klar und deutlich zeigt und damit eben auch beweist: beim Überfahren der Haltlinie war die Ampel bereits Rot bzw. schon länger als eine Sekunde Rot!

Das bedeutet nach Tatbestandskatalog:
100 DM Geldbuße (ab 2002 sind das 50 Euro) sowie drei (3) Punkte in Flensburg bzw. 250 DM Geldbuße (ab 2002 sind das 125 Euro) sowie vier (4 )Punkte in Flensburg und einen (1) Monat Fahrverbot zuzüglich Gebühren und Auslagen im Werte von 36 DM (18,41 Euro).
Da gerade viele Berufstätige auf ihren Führerschein angewiesen sind (z.B. Pendler, Außendienstmitarbeiter, Schichtarbeiter, Berufskraftfahrer), ist dann oftmals guter Rat gefragt.

Die Mitarbeiter der Bußgeldstelle sind bei ihren Entscheidungen an den Tatbestandskatalog gebunden. Ausnahmen, wie Umwandlung des Fahrverbotes in eine höhere Geldbuße sind Einzelfallentscheidungen und nur bei nachgewiesenen außergewöhnlichen Härtefällen zulässig.

Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist eindeutig:
Eine 3- sec-Gelbphase reicht bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zum gefahrlosen Anhalten vor der Haltelinie aus.

Wer bei 40 km/h erst 10 m vor der Ampel Gelb erhält, darf durchfahren und kann nicht bei Rot durchgefahren sein.

Bitte denken Sie daran: Keiner ist unfehlbar - ein wenig Einsicht ist aber oftmals angebracht!

In diesem Sinne wünschen die Mitarbeiterinnen der Bußgeldstelle der Stadt Chemnitz „Gute Fahrt auch im neuen Jahr!“

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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