Aktuelle Pressemitteilungen
PRESSEMITTEILUNG 94 Chemnitz, den 21.02.2001
Das Sozialamt informiert:
Wer ist anspruchsberechtigt?
Wo ist der Antrag zu stellen?
- Empfänger von allgemeinem Wohngeld ohne zusätzlichen Antrag (Voraussetzung: es wurde zwischen Oktober 2000 und Ende März 2001 zusammenhängend für drei Monate Wohngeld bewilligt)
Stadtverwaltung Chemnitz, Sozialamt, Wohngeldstelle
- Empfänger des besonderen Mietzuschussches ohne zusätzlichen Antrag (pauschaliertes Wohngeld)
Stadtverwaltung Chemnitz, Sozialamt, Abt. Sozialhilfe
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsfördergesetz (BaföG), die nicht bei ihren Eltern wohnen
Antrag wird mit der Post zugestellt
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsfördergesetz, Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Hochschulbereich
Chemnitz, Thüringer Weg
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld (ABG)
Stadtverwaltung Chemnitz, Sozialamt
- geringverdienende Haushalte nach Einkommensgrenzen
Stadtverwaltung Chemnitz, Sozialamt
Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?
- Kopie der Nachweise über Einkommen dreier aufeinanderfolgender Kalendermonate ab dem 01. Oktober 2000
- Erwerbseinkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit (Lohnbescheinigungen, Gewinn und Verlustrechnung bzw. Einnahme-/Überschussrechnung des Jahres 2000)
- Unterhaltsansprüche (Unterhaltstitel)
- Unterhaltsvorschuss
- Kindergeld
- Wohngeld/Lastenzuschuss
- Krankengeld
- Mutterschaftsgeld
- Leistungen des Arbeitsamtes (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Überbrückungsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Konkursausfallgeld, Eingliederungshilfe)
- BAföG, Lehrlingsentgelt
- Renten (Altersrente, Witwen-/Witwerrente, Waisen-/Halbwaisenrente, Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrente, Unfallrente)
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Nachweise über Beiträge zu Hausrat-, Haftpflicht-, Unfallversicherungen
- Mietvertrag (Wohnfläche und letzte Betriebskostenabrechnung)
Hinweis: Um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, werden die Antragsteller um Verständnis gebeten, dass bei unvollständig ausgefüllten Formularen und fehlenden Unterlagen eine Antragsannahme nicht erfolgen kann.
Bis wann muss die Antragstellung erfolgt sein?
Zur Gewährung des Heizkostenzuschusses für Anspruchsberechtigte muss bis zum 30. April 2001 der Antrag in der dafür zuständigen Stelle vorliegen.
Hinweis: Eine Ausnahme bilden diejenigen Fälle, bei denen die Leistung von Wohngeld für mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate im Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 abgelehnt wurde. Hier gilt die Frist auch dann als eingehalten, wenn der Antrag auf Heizkostenzuschuss nach dem 30. April 2001 - aber längstens bis zum Ablauf der zweiten Woche nach Kenntnis der ablehnenden Entscheidung über Wohngeld - gestellt wird.
Die Auszahlung
erfolgt bargeldlos auf das Konto des Antragstellers. Voraussetzung ist die Angabe des Kreditinstituts, Konto-Nummer und Bankleitzahl. In der Regel ist für jeden Anspruchsberechtigten eine einmalige Zahlung von 5,00 DM je qm Wohnfläche vorgesehen.
Wo erhalten Sie Auskunft zum Thema Heizkostenzuschuss?
Für Bürgeranfragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Gesetzes hat die Stadt Chemnitz, Sozialamt ein Service-Telefon mit der Rufnummer 0371/488 6413 eingerichtet.
Hinweis: Wir bitten anspruchsberechtigte Personen/Familien von telefonischen Nachfragen zum Stand der Bearbeitung im Interesse eines zügigen Ablaufes Abstand zu nehmen und danken für Ihr Verständnis.
Wo erfolgt die Antragsausgabe/Entgegennahme zu welchen Öffnungszeiten?
Bürger- und Verwaltungszentrum Bahnhofstraße 53, Erdgeschoss, Zimmer 003 und 004: Montag bis Freitag 08:30 Uhr - 16:00 Uhr; Dienstag und Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
sowie in den Bürgerservicestellen der Stadt Chemnitz.
Stadt Chemnitz