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PRESSEMITTEILUNG 150 Chemnitz, den 15.03.2002
Information aus dem Ordnungsamt:
Zum Abbrennen offener Feuer / Brauchtumsfeuer gemäß § 13 Polizeiverordnung
Soll ein offenes Feuer abgebrannt werden, ist ein Antrag mit Angabe des Namens, der Wohnung, der Erreichbarkeit des Antragstellers sowie des Zeitraumes und des genauen Ortes des offenen Feuers beim Ordnungsamt zu stellen. Es ist hierbei zu beachten, dass vom jeweiligen Grundstückseigentümer eine schriftliche Einwilligung dazu vorgelegt wird und der Antrag spätestens 5 Tage vor dem Ereignis einzureichen ist.
Verbrannt werden darf ausschließlich trockenes und unbehandeltes Holz.
Abfälle, d.h. jegliche umweltgefährdenden Stoffe (Altreifen, Kunststoffe, Altöle, behandelte Paletten etc.), dürfen jedoch nicht verbrannt werden.
Das entsprechende Antragsformular kann zum Ausfüllen im Internet unter der Adresse www.chemnitz.de/presse/323050antrag.pdf heruntergeladen
und per Post oder per Fax (0371/4 88 31 98) an das Ordnungsamt Chemnitz, Abt. 32.3, 09106 Chemnitz, gesandt
oder in den Bürgerservicestellen abgeholt werden.
Weitere Auskünfte erteilen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter der Rufnummer 0371/4 88-31 46.
Stadt Chemnitz