Aktuelle Pressemitteilungen
PRESSEMITTEILUNG 167 Chemnitz, den 20.03.2002
Informationen aus dem Ordnungsamt und aus dem Umweltamt:
Information des Ordnungsamtes der Stadt Chemnitz
Offenes Feuer - Brauchtumsfeuer - nur mit Erlaubnis
Das Ordnungsamt der Stadt Chemnitz weist entsprechend der geltenden Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz, veröffentlicht im Amtsblatt Nr.46 vom 15.11.2000, darauf hin, dass für das Abbrennen von offenen Feuern (Brauchtumsfeuer) im gesamten Stadtgebiet eine Erlaubnis erforderlich ist.
Soll ein Brauchtumsfeuer abgebrannt werden, ist gemäß Paragraph 13 Absatz 1 Satz 1 der Polizeiverordnung (PolVO) eine Erlaubnis erforderlich, die einen Antrag voraussetzt. Dieser ist beim Ordnungsamt der Stadt Chemnitz, Sitz. Elsasser Straße 8 (Peretzhaus) mit der Angabe des Namens, der Wohnung, der Erreichbarkeit des Antragstellers sowie des Zeitpunktes und des genauen Ortes des Abbrennens des Brauchtumsfeuers zu stellen. Zu beachten ist, dass dazu vom jeweiligen Grundstückseigentümer eine schriftliche Einwilligung vorgelegt wird und der Antrag spätestens fünf Tage vor dem Ereignis einzureichen ist. Verbrannt werden darf ausschließlich trockenes und unbehandeltes Holz.
Grundsätzlich nicht verbrannt werden dürfen Abfälle, wie Bau- und Abbruchhölzer, Sperrmüll, Lumpen, Altreifen, Kunststoffe, Altöle, behandelte Paletten usw. sowie jegliche umweltgefährdende Stoffe.
Weitere Auskünfte erteilen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter der Ruf (0371) 488-3146 oder -3220.
Von der vorgenannten Regelung zu unterscheiden ist die Verwertung von Pflanzenabfällen gemäß der Pflanzenabfallverordnung des Freistaates Sachsen vom 25.09.1994:
Information aus dem Umweltamt der Stadt Chemnitz
zur Pflanzenabfallverordnung (PflanzAb)
Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung vom 25.09.1994 gilt für pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder in Gärten, Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen anfallen. Danach dürfen pflanzliche Abfälle außerhalb zugelassener Entsorgungsanlagen auf den Grundstücken durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Unter- graben, Unterpflügen oder Kompostieren, gegebenenfalls nach mechanischer Vorbehandlung (z.B. Häckseln, Shreddern), auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verwertet werden.
Für die Chemnitzer Bürger besteht darüber hinaus die Möglichkeit, ihre pflanzlichen Abfälle wie folgt zu verwerten:
1. Benutzung der Biotonne für kompostierfähige Abfälle
2. Abgabe von Baum-, Strauch- und Rasenschnitt sowie Laub in haushalttypischen Mengen ohne zusätzliche Gebühr (bis 2 m3 pro Haushalt und Jahr aus nicht gewerblichem Anfall) auf den fünf Wertstoffhöfen der Stadt:
Deponie „Weißer Weg“,
Jägerschlößchenstraße 15a,
Straße Usti nad Labem 30,
Blankenburgstraße 62,
Kalkstraße 47
Montag - Freitag 08:00 – 18:00 Uhr und Samstag 08:00 – 13:00 Uhr
3. Benutzung von gebührenpflichtigen 60-l-Laubsäcken (1 Euro pro Sack) und Überlassung an die Stadt im Rahmen der Abfallentsorgung
Die auf diesem Wege gesammelten Pflanzenabfälle werden durch den ESC zu einer von der Stadt beauftragten Kompostierungsanlage zur Verwertung gebracht. Selbstverständlich ist es auch möglich, Pflanzenabfälle selbst an einer Kompostierungsanlage anzuliefern. Dabei können in der Regel Kosten für die Abnahme anfallen.
Nur wenn die Verwertung auf einem der oben beschriebenen Wege nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können entsprechend dieser Verordnung pflanzliche Abfälle auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken ausnahmsweise verbrannt werden.
Für diesen Ausnahmefall sind folgende Bedingungen zu beachten:
- Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch Rauchentwicklung (kein nasses Material verwenden) oder Funkenflug.
- Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle oder Mineralölprodukte, verwendet werden.
- Das Verbrennen ist nur vom 01. - 30. April und vom 01.-30. Oktober werktags in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr, höchstens 2 Stunden täglich zulässig.
- Dabei müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: 200 m von Autobahnen, 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, 100 m von Waldrändern.
In Satzungen von Kleingartenvereinen festgelegte Verbote zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sind für die Mitglieder bindend.
Auskünfte zu Verwertungsmöglichkeiten für pflanzliche Abfälle erteilen die Abfallberater im Entsorgungsbetrieb der Stadt Chemnitz (ESC) unter Ruf 03 71/ 4095-102 oder -103.
Weitere Ausnahmen können auf Antrag durch die Stadt Chemnitz zugelassen werden:
Umweltamt, Untere Abfallbehörde, Annaberger Straße 93, 09120 Chemnitz
Einer Ausnahmegenehmigung bedarf es nicht,
- wenn eine Pflicht zur Verbrennung nach dem Pflanzenschutzgesetz bzw. einer darauf erlassenen Rechtsverordnung besteht.
- aufgrund behördlicher Verfügung
- nach den Grundsätzen zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes.
Für Fragen bezüglich der weiteren Ausnahmen nach der Pflanzenabfallverordnung stehen die Mitarbeiter des Umweltamtes unter der Ruf 0371/ 488-3650 zur Verfügung.
Die Stadt Chemnitz weist darauf hin, dass ein missbräuchliches Nutzen der Ausnahmeregelung des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen sowie die wilde Ablagerung dieser Abfälle sowie von Abfällen aller Art als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Jegliches Abbrennen von Feuern ist bei austauscharmen Wetterlagen (Smog) zu unterlassen.
Hinweis für Redaktionen: Zum Thema Abbrennen offener Feuer/ Brauchtumsfeuer informierte die Pressestelle bereits mit PD Nr. 150 vom 15.03.02. In diesem Zusammenhang wurde auch auf das entsprechende Antragformular verwiesen, das u.a. auch im Internet unter www.chemnitz.de/presse/323050antrag.pdf heruntergeladen werden kann und per Post oder per Fax 0371/488-3198 an das Ordnungsamt der Stadt Chemnitz, Abteilung 32.3, 09106 Chemnitz gesandt werden kann. Das Formular ist selbstverständlich auch in den Bürgerservicestellen der Stadt Chemnitz erhältlich.
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