Aktuelle Pressemitteilungen
PRESSEMITTEILUNG 266 Chemnitz, den 26.04.2002
Hexenfeuer am 30. April 2002
Diese Feuer unterliegen den Regelungen zu den Offenen Feuern – Brauchtumsfeuern – in der Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz vom 15.11.2000.
Im der 12. Ausgabe des Amtsblattes 2002 wurde dazu bereits im Einzelnen informiert.
Vorsorglich weist die Stadtverwaltung – Ordnungsamt und Umweltamt - nochmals darauf hin, das die erteilten Erlaubnisse u.a. ausdrücklich daran geknüpft sind, dass grundsätzlich keine Abfälle, wie Bau- und Abbruchhölzer, Sperrmüll, Lumpen, Altreifen, Kunststoffe, Altöle, behandelte Paletten usw. sowie jegliche umweltgefährdenden Stoffe verbrannt werden dürfen.
Ein Zuwiderhandeln verstößt gegen abfallrechtliche Vorschriften und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet und bei Vorliegen entsprechender Tatbestandsmerkmale als Umweltstraftat verfolgt werden.
Verbrannt werden darf ausschließlich trockenes und unbehandeltes Holz.
Abfälle sind gemäß der bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen sowie der Abfallsatzung der Stadt Chemnitz einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen.
Auskünfte dazu erteilen die Abfallberater im ESC unter der Rufnummer 4095 – 102/103.
Die Feuerwehr Chemnitz weist noch einmal auf die einzuhaltenden Mindestabstände hin. Das sind im einzelnen:
200 m von Autobahnen,
100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen,
100 m von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
100 m von Waldrändern.
Darüber hinaus ist jeder Veranstalter aufgefordert ausreichend Löschmaterial bereitzustellen.
Stadt Chemnitz