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PRESSEMITTEILUNG 571 Chemnitz, den 21.08.2002
Information aus dem Ordnungsamt der Stadt Chemnitz:
Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
vom 19.08.2002 - Ladenöffnung nach § 23 Ladenschlussgesetz
„Bis auf Weiteres dürfen alle Läden in Sachsen rund um die Uhr öffnen.
Betroffene der Hochwasserkatastrophe und Helfer müssen die Möglichkeit haben, sich jederzeit mit Lebensmitteln, Bekleidung und den notwendigen Materialien für die Aufräumarbeiten zu versorgen.“
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 LSchlG können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Ladenschlussvorschriften bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend benötigt werden. Im Freistaat Sachsen ist die Möglichkeit dieser Bewilligung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 LSchlG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes (SmAsZuVO) und seiner Anlage, Punkt 1.6.5 auf die Landratsämter und kreisfreien Städte übertragen.
Aus diesem Grund ist bis auf Weiteres eine Ladenöffnung im gesamten Freistaat Sachsen an 24 Stunden täglich möglich.
Sollten Geschäfte von einer Ausnahmegenehmigung in diesem Sinne Gebrauch machen wollen, können diese beim Ordnungsamt der Stadt Chemnitz, Abteilung Gewerbeangelegenheiten/Marktwesen (Fax 0371/488-3198 oder 488-3199) einen entsprechenden Antrag stellen.
Stadt Chemnitz