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PRESSEMITTEILUNG 584 Chemnitz, den 23.08.2002

Stadt Chemnitz erlässt Allgemeinverfügung zum Ladenschlussgesetz

Mit Datum vom 23.08.2002 hat die Stadt Chemnitz – das Ordnungsamt eine Allgemeinverfügung zum Vollzug des Gesetzes über den Ladenschluss im Hinblick auf die Ausnahmebewilligung zur Befreiung von den Vorschriften des § 3 Ladenschlussgesetz erlassen.

Diese Allgemeinverfügung – die die Pressestelle nachfolgend mit der Bitte um Veröffentlichung in Ihren Medien veröffentlicht – kann einschließlich der Begründung ab 24.08.2002 während der allgemeinen Dienstzeiten im Ordnungsamt der Stadt Chemnitz, Elsasser Straße 8 im Zimmer 312 bzw. an der Aushangtafel im Bürger- und Verwaltungszentrum Moritzhof, Bahnhofstraße 53 eingesehen werden. Bitte beachten Sie bei der Veröffentlichung zum Thema, dass die am 21.08.02 übermittelte Pressedienst Nr. 571 nicht mehr zutreffend ist!

Vollzug des Gesetzes über den Ladenschluss (LadschlG) – Ausnahmebewilligung zur Befreiung von den Vorschriften des § 3 LadschlG

Die Stadt Chemnitz erlässt die folgende

Allgemeinverfügung:

1. Die allgemeinen Ladenschließzeiten nach § 3 LadschlG werden für den Zeitraum vom 24.08.2002 bis zum 06.09.2002 aufgehoben (Öffnungszeiten von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sind zulässig).

2. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wird angeordnet.

3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24.08.2002 in Kraft.

Diese Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung kann ab dem 24.08.2002 während der allgemeinen Dienstzeiten im Ordnungsamt der Stadt Chemnitz, Elsasser Straße 8 in 09120 Chemnitz, Zimmer 312 bzw. an der Aushangtafel des Rathauses im Bürgerverwaltungszentrum Moritzhof 1, 09111 Chemnitz eingesehen werden.

gez. i.V. Bergmann

Weber
Amtsleiterin

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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