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PRESSEMITTEILUNG 687 Chemnitz, den 23.09.2002
Änderung der Richtlinie des SMI zur Soforthilfe
für hochwassergeschädigte Privatpersonen
Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat in seiner Richtlinie zur Soforthilfe für hochwassergeschädigte Privatpersonen den Absatz 3.2 der Richtlinie neu gefasst und bittet um Veröffentlichung bzw. Berücksichtigung:
„Versicherungsleistungen sowie Hilfeleistungen Dritter, die der Schadensregulierung dienen, sind in Anspruch zu nehmen und werden auf die Soforthilfe angerechnet, soweit sie die für die Schadensbehebung erforderlichen Ausgaben übersteigen. Sofern dem Hilfeempfänger erst nach Antragstellung oder nach Auszahlung der Soforthilfe bekannt wird, dass solche Ansprüche bestehen, ist dies unverzüglich der Zuwendungsbehörde anzuzeigen. Soweit die Soforthilfe, die für die Schadensbehebung erforderlichen Ausgaben übersteigt, ist der Mehrbetrag zurückzuzahlen.“
Betroffene müssen bitte beachten, dass Anträge nur noch bis einschließlich 30. September 2002 gestellt werden können.
Pressestelle
Stadt Chemnitz
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