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PRESSEMITTEILUNG 718 Chemnitz, den 09.10.2002

Information aus dem Umweltamt der Stadt Chemnitz zur Pflanzenabfallverordnung

Hinweise zur Verwertung pflanzlicher Abfälle -
Verbrennung pflanzlicher Abfälle im Garten – unbedingt Bedingungen beachten!

Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung vom 25.09.1994 gilt für pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder in Gärten, Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen anfallen. Danach dürfen diese außerhalb zugelassener Entsorgungsanlagen auf den Grundstücken durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren, gegebenenfalls nach mechanischer Vorbehandlung (z.B. Häckseln, Shreddern), auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verwertet werden.

Für die Chemnitzer Bürger besteht darüber hinaus die Möglichkeit, ihre pflanzlichen Abfälle wie folgt zu verwerten:

1. Benutzung der Biotonne für kompostierfähige Abfälle

2. Abgabe von Baum-, Strauch- und Rasenschnitt sowie Laub in haushalttypischen Mengen ohne zusätzliche Gebühr (außer Gewerbebetrieben - bis 2 m³ pro Haushalt und Jahr) auf den fünf Wertstoffhöfen der Stadt:

- Deponie "Weißer Weg"
- Jägerschlößchenstraße 15a
- Straße Usti nad Labem 30
- Blankenburgstraße 62 (Betriebshof ASR)
- Kalkstraße 47

Zeit: Montag bis Freitag 08:00 - 18:00 und Samstag 08:00 - 13:00 Uhr

3. Benutzung von gebührenpflichtigen 60-l-Laubsäcken (1 € pro Sack) und Überlassung an die Stadt im Rahmen der Abfallentsorgung

Die auf diesem Wege gesammelten Pflanzenabfälle werden durch den ASR zu einer von der Stadt beauftragten Kompostierungsanlage zur Verwertung gebracht.
Selbstverständlich ist es auch möglich, Pflanzenabfälle selbst an einer Kompostierungsanlage anzuliefern. Dabei können in der Regel Kosten für die Abnahme anfallen.

Nur wenn die Verwertung auf einem der oben beschriebenen Wege nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können entsprechend dieser Verordnung pflanzliche Abfälle auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken ausnahmsweise verbrannt werden.

Für diesen Ausnahmefall sind folgende Bedingungen zu beachten:

- Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch Rauchentwicklung (kein nasses Material verwenden) oder Funkenflug.

- Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle oder Mineralölprodukte, verwendet werden.

- Das Verbrennen ist nur vom 01.-30.April und vom 01.-30. Oktober - werktags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, höchstens 2 Stunden täglich zulässig.

- Dabei müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

- 200 m von Autobahnen,
- 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
-100 m von Waldrändern

In Satzungen von Kleingartenvereinen festgelegte Verbote zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sind für die Mitglieder bindend.
Auskünfte zu Verwertungsmöglichkeitenfür pflanzliche Abfälle erteilen gern die Abfallberater im Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb (ASR) unter Ruf 0371/4095-102 oder -103.

Außerdem können Ausnahmen auf Antrag durch die Stadt Chemnitz zugelassen werden beim Umweltamt, Untere Abfallbehörde, Annaberger Straße 93, 09120 Chemnitz.

Einer Ausnahmegenehmigung bedarf es nach Information des Umweltamtes nicht -

- wenn eine Pflicht zur Verbrennung nach dem Pflanzenschutzgesetz bzw. einer darauf erlassenen Rechtsverordnung besteht.
- aufgrund behördlicher Verfügung.
- nach den Grundsätzen zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes.

Fragen bezüglich weiterer Ausnahmen nach der Pflanzenabfallverordnung beantworten die Mitarbeiter des Umweltamtes unter Ruf 0371/488-36 50.

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass ein missbräuchliches Nutzen der Ausnahmeregelung des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen sowie die wilde Ablagerung dieser Abfälle sowie von Abfällen aller Art als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Jegliches Abbrennen von Feuern ist bei austauscharmen Wetterlagen (Smog) zu unterlassen.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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