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PRESSEMITTEILUNG 805 Chemnitz, den 14.11.2002
Information aus dem Bürgeramt der Stadt Chemnitz:
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 33 des Sächsischen Meldegesetzes vom 21. April 1993 (Sächs.GVBl.S.353), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997(SächsGVBl. S. 377ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89).
Die Meldebehörde darf nach § 33 Absatz 2 Sächsisches Meldegesetz Daten von Alters- und Ehejubilaren (Namen, Doktorgrad, Tag und Art des Jubiläums) veröffentlichen und an Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 70. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen.
Die Veröffentlichung erfolgt nicht, soweit der Betroffene der Veröffentlichung oder Übermittlung seiner Daten widerspricht.
Widersprüche gegen die Veröffentlichung oder Übermittlung der Daten eines Betroffenen sind zu richten an die Stadt Chemnitz, Bürgeramt, Meldebehörde, 09106 Chemnitz, oder in der Meldebehörde, Elsasser Straße 8 bzw. jeder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzureichen.
Öffnungszeiten der Meldebehörde: Montag, Mittwoch und Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag 08:30 bis 18:00 Uhr.
Bereits in den vergangenen Jahren eingereichte Widersprüche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht wiederholt werden.
Stadt Chemnitz