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PRESSEMITTEILUNG 828 Chemnitz, den 21.11.2002

Information aus dem Bürgeramt – Fahrerlaubnisbehörde:
Hinweise zur Ausstellung eines Internationalen Führerscheins

Mit Wirkung vom 01. September 2002 haben sich die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Internationalen Führerscheins verändert (BGBl. I Nr. 59 vom 23.08.2002, S. 3275) - der § 8 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOIntKfz), der die Voraussetzung für den Erhalt eines Internationalen Führerscheins vorschreibt, lautet wie folgt:

„Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für das Führen des Fahrzeuges erforderliche EU-oder EWR-Fahrerlaubnis ... gemäss § 4 nachweisen.“

Internationale Führerscheine dürfen also nur noch an Inhaber von Kartenführerscheinen ausgestellt werden. Wer einen internationalen Führerschein benötigt und noch nicht im Besitz eines Kartenführerscheins ist, sollte sich rechtzeitig um die Ausstellung bemühen. Die Fahrerlaubnisbehörde im Bürgeramt der Stadt Chemnitz macht darauf aufmerksam, dass die Ausstellungszeit für einen Kartenführerschein drei bis vier Wochen in Anspruch nehmen kann.

Weitere Auskünfte werden erteilt über das Infotelefon unter Ruf 0371/488-3366.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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