Aktuelle Pressemitteilungen
PRESSEMITTEILUNG 869 Chemnitz, den 03.12.2002
Öffentliche Bekanntmachung
Vollzug des Gesetzes über den Ladenschluss (LadschlG) -
Ausnahmebewilligung zur Befreiung von den Vorschriften des § 3 LadschlG
2. Die Aufhebung der Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Chemnitzer Amtsblatt in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder aber bei
jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen. Die Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung kann ab dem 04.12.2002 während der allgemeinen Dienstzeit an der Aushangtafel im
Bürger- und Verwaltungszentrum Moritzhof, Bahnhofstr. 53, 09111 Chemnitz, eingesehen werden.
gez. Motzkus
1. Bürgermeister
Hinweis für Redaktionen: Die Aufhebung der Allgemeinverfügung ist erforderlich nachdem das Verwaltungsgericht Chemnitz in seinen Entscheidungen vom 27.11.2002 und 29.11.2002 die Befristung der Verfügung bis 23.12.2002 beanstandet hat.
Stadt Chemnitz