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PRESSEMITTEILUNG 876 Chemnitz, den 06.12.2002

Ladenschluss: Allgemeine gesetzliche Ladenschlusszeiten nach § 3 LadSchlG gelten ab sofort wieder in Chemnitz

In seinen Beschlüssen vom 5. Dezember 2002 hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Bautzen festgestellt, dass die vom Verwaltungsgericht Chemnitz wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Ausnahmebewilligung der Stadt Chemnitz zur Befreiung von den allgemeinen Ladenschlusszeiten zur Folge hat, dass die angefochtene Allgemeinverfügung vom 17. September 2002 in der Fassung vom 17. Oktober 2002 im gesamten Geltungsbereich keine Rechtswirkung entfaltet. Dies bedeutet zugleich, dass Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung vom 3. Dezember 2002, wodurch diese ebenfalls in ihrem Geltungsbereich noch nicht in Kraft gesetzt ist, nicht dazu führen, dass in Chemnitz die Geschäfte am kommenden Sonntag öffnen dürfen.

Damit gelten ab sofort wieder die allgemeinen gesetzlichen Ladenschlusszeiten in Chemnitz.

Eine Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen gesetzlichen Ladenschlusszeiten nach § 3 LadSchlG kann nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2, 2. Alternative LadSchlG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 500,00 EUR geahndet werden.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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