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PRESSEMITTEILUNG 167 Chemnitz, den 21.03.2003

Information aus dem Ordnungsamt und aus dem Umweltamt der Stadt Chemnitz:

Regelungen zu Brauchtumsfeuern und zur Pflanzenabfallverordnung

Aus aktuellem Anlass informiert die Stadt Chemnitz erneut über bestehende Regelungen zu Brauchtumsfeuern und zur Pflanzenabfallverordnung:

Information des Ordnungsamtes der Stadt Chemnitz
Offenes Feuer - Brauchtumsfeuer - nur mit Erlaubnis (siehe § 13 der Polizeiverordnung)

Das Ordnungsamt weist entsprechend der geltenden Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz, veröffentlicht im Chemnitzer Amtsblatt Nr. 46 vom 15.11.2000, darauf hin, dass für das Abbrennen von offenen Feuern im gesamten Stadtgebiet eine Erlaubnis erforderlich ist.
Das Abbrennen eines offenen Feuers ist mit Angabe
- des Namens, der Anschrift und der Erreichbarkeit des Antragstellers,
- des gewünschten Zeitraumes (Datum, Uhrzeit)
- und des genauen Ortes
- sowie einer schriftlichen Einwilligung des Grundstückseigentümers
beim Ordnungsamt zu beantragen.
Verbrannt werden darf ausschließlich trockenes und unbehandeltes Holz.
Grundsätzlich nicht verbrannt werden dürfen Abfälle, wie Bau- und Abbruchhölzer, Sperrmüll, Lumpen, Altreifen, Kunststoffe, Altöle, behandelte Paletten usw. sowie jegliche umweltgefährdende Stoffe.
Antragsformulare gibt es im Ordnungsamt, Elsasser Straße 8 sowie in den Bürgerservicestellen des Bürgeramtes. Der Antrag ist spätestens 5 Tage zuvor einzureichen.

Weitere Fragen werden unter 0371/488-3146 beantwortet.

Von der vorgenannten Regelung zu unterscheiden ist die Verwertung von Pflanzenabfällen gemäß der Pflanzenabfallverordnung des Freistaates Sachsen vom 25.09.1994. Dazu informiert die nachfolgende Mitteilung aus dem Umweltamt.

Information aus dem Umweltamt der Stadt Chemnitz zur Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV)

Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung vom 25.09.1994 gilt für pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder in Gärten, Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen anfallen. Danach dürfen diese außerhalb zugelassener Entsorgungsanlagen auf dem Grundstücken, auf dem sie anfallen durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren, gegebenenfalls nach mechanischer Vorbehandlung (z.B. Häckseln, Shreddern), verwertet werden.
Für die Chemnitzer Bürger besteht darüber hinaus die Möglichkeit, ihre pflanzlichen Abfälle wie folgt zu verwerten:
1. Benutzung der Biotonne für kompostierfähige Abfälle,
2. Abgabe von Baum-, Strauch- und Rasenschnitt sowie Laub in haushalttypischen Mengen ohne zusätzliche Gebühr (außer Gewerbebetrieben - bis 2 m3 pro Haushalt und Jahr) auf den fünf Wertstoffhöfen der Stadt
- Deponie "Weißer Weg"
- Jägerschlößchenstraße 15a
- Straße Usti nad Labem 30
- Blankenburgstraße 62 (Betriebshof ASR)
- Kalkstraße 47
(Montag-Freitag von 08:00-18:00 und Samstag von 08:00-13:00 Uhr)
3. Benutzung von gebührenpflichtigen 60-l-Laubsäcken (1 Euro pro Sack) und Überlassung an die Stadt im Rahmen der Abfallentsorgung

Die auf diesem Wege gesammelten Pflanzenabfälle werden durch den ASR zu einer von der Stadt beauftragten Kompostierungsanlage zur Verwertung gebracht.
Selbstverständlich ist es auch möglich, Pflanzenabfälle selbst an einer Kompostierungsanlage anzuliefern. Dabei können in der Regel Kosten für die Abnahme anfallen.

Nur wenn die Verwertung auf einem der oben beschriebenen Wege nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können entsprechend dieser Verordnung pflanzliche Abfälle auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken ausnahmsweise verbrannt werden.

Für diesen Ausnahmefall sind folgende Bedingungen zu beachten:
- Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch Rauchentwicklung (kein nasses Material verwenden) oder Funkenflug.
- Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle oder Mineralölprodukte, verwendet werden.
- Das Verbrennen ist nur vom 01.-30.April und vom 01.-30. Oktober - werktags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, höchstens zwei Stunden täglich zulässig.
- Dabei müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
200 m von Autobahnen,
100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
100 m von Waldrändern

In Satzungen von Kleingartenvereinen festgelegte Verbote zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sind für die Mitglieder bindend.

Auskünfte zu Verwertungsmöglichkeiten für pflanzliche Abfälle erteilen die Abfallberater im Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb (ASR) unter Ruf 0371/4095-102 oder -103.
Ausnahmen können auf Antrag durch die Stadt Chemnitz zugelassen werden beim: Umweltamt, Untere Abfallbehörde, Annaberger Straße 93, 09120 Chemnitz.

Einer Ausnahmegenehmigung bedarf es nicht,
- wenn eine Pflicht zur Verbrennung nach dem Pflanzenschutzgesetz bzw. einer darauf erlassenen Rechtsverordnung besteht.
- aufgrund behördlicher Verfügung.
- nach den Grundsätzen zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes.

Fragen bezüglich weiterer Ausnahmen nach der Pflanzenabfallverordnung beantworten die Mitarbeiter des Umweltamtes unter Ruf 0371/488-36 50.
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass ein missbräuchliches Nutzen der Ausnahmeregelung des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen, deren wilde Ablagerung sowie von Abfällen aller Art als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Jegliches Abbrennen von Feuern ist bei austauscharmen Wetterlagen (Smog) zu unterlassen.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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