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PRESSEMITTEILUNG 227 Chemnitz, den 08.04.2003

In die Pflicht genommen ist, wer für Reinigung zuständig ist:

Saubere Straßen, Plätze und Wege - Was wäre wenn...

...jeder die öffentlichen Straßen und Plätze wie seine eigenen vier Wände sauber halten würde? Dosen, Flaschen, Papier und sonstiger Unrat würde im nächstgelegenen Papierkorb landen, bis auf wenig Schmutz, den die Kehrmaschinen ruckzuck beseitigt hätten, würde die Stadt vor Sauberkeit blitzen. Eine schöne Illusion!
Doch zurück in die Realität.
Und die zeigt gerade im Frühjahr, wenn die Sonne den Schnee weggeleckt hat, so manche Schmutzecke in der Stadt. Nach dem Verursacher zu suchen wäre ebenso illusorisch.

In die Pflicht genommen ist nun derjenige, der für die Reinigung zuständig ist. Anlass für die Stadt Chemnitz auch auf Grund der sich häufenden Anfragen und Beschwerden nochmals auf die am 1. Januar 2000 beschlossene Straßenreinigungssatzung hinzuweisen.
Wer, was und wie zu reinigen hat, ist dort genauestens festgelegt.

Zum einen gibt das als Anhang der Satzung zugeordnete Straßenverzeichnis darüber Aufschluss. Die mit Buchstaben und Zahlen klassifizierten Straßen sagen, wer in die Pflicht genommen ist. Der § 4 Absatz (1) der Satzung erklärt die den Straßen zugeordneten Buchstaben und Zahlen:
„Zu unterscheiden sind zum einen folgende Reinigungsklassen:
A = Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz für die Fußgängerzone
C = Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz für die Fahrbahn
D = Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz für den Gehweg
E = Reinigungspflicht der nach § 2 bestimmten Grundstückseigentümer für Fahrbahn und Gehweg
F = Reinigungspflicht der nach § 2 bestimmten Grundstückseigentümer für den Gehweg Und zum anderen folgende Reinigungshäufigkeiten:
5 = 5-mal wöchentlich, 3 = 3-mal wöchentlich, 2 = 2-mal wöchentlich, 1 = 1-mal wöchentlich
M = 4-wöchentlich”

Wie hier schon zu lesen, hat die Stadt auch Reinigungspflichten an andere übertragen, definiert wird das im § 2:
„§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Den Grundstückseigentümern der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke wird die Verpflichtung übertragen, innerhalb der geschlossenen Ortslage, entsprechend den Reinigungsklassen des in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßenverzeichnisses, Straßen, Straßenabschnitte und Gehwege in dem im § 4 festgelegten Umfang zu reinigen. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Darüber hinaus wird bei allen nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen und Straßenabschnitten sowie bei allen von den gleichnamigen Straßen abzweigenden Wohnerschließungsstraßen oder Stichstraßen, die Reinigungspflicht den Grundstückseigen- tümern der durch diese öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen.
Sofern die Reinigungspflicht für Fahrbahnen auf die Grundstückseigentümer übertragen ist, erstreckt sich die Reinigungspflicht bis zur Fahrbahnmitte.
(2) Ist die Reinigungspflicht auf die Eigentümer der durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke übertragen, sind bei Straßen mit einseitigem Gehweg sowohl die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Reinigung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in den Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.”

Oft sind Satzungstexte mit vielen Fach- und Amtsausdrücken gespickt und gehören nicht gerade zur Lieblingslektüre der Bürgerinnen und Bürger. Doch gerade im vorliegenden Fall lohnt sich ein Nachlesen, bevor man zum Stift oder zum Höhrer greift, um die Beschwerde auch an die richtige Adresse zu richten.
Keine Frage, es ist legitim über die ordnungsgemäße Reinigung zu wachen, schließlich bezahlt man ja dafür.
Doch was wäre wenn...?

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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