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PRESSEMITTEILUNG 38 Chemnitz, den 28.01.2003
Information aus dem Bürgeramt - Fahrerlaubnisbehörde :
Deshalb ist es von größter Bedeutung bei Nutzung der Erlaubnis, vor dieser vorliegenden Befristung die Verlängerung der Erlaubnis vorzunehmen. Zu beachten ist in jedem Fall die Bearbeitungsfrist von vier Wochen.
Des weiteren haben sich mit Wirkung vom 1. September 2002 die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Internationalen Führerscheins verändert. Der § 8 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOIntKfz) lautet wie folgt:
„Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für das Führen des Fahrzeuges erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ... gemäß § 4 nachweisen.“
Internationale Führerscheine dürfen also nur noch an Inhaber von Kartenführerscheinen ausgestellt werden. Wer einen internationalen Führerschein benötigt und noch nicht im Besitz eines Kartenführerscheins ist, sollte sich rechtzeitig um die Ausstellung bemühen. Die Ausstellungszeit für einen Kartenführerschein kann 3 bis 4 Wochen in Anspruch nehmen.
Weitere Auskünfte zur Fahrerlaubnisfragen erteilt die Fahrerlaubnisbehörde im Bürgeramt der Stadt Chemnitz unter Ruf 0371/488-3366.
Stadt Chemnitz