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PRESSEMITTEILUNG 38 Chemnitz, den 28.01.2003

Information aus dem Bürgeramt - Fahrerlaubnisbehörde :

Wichtige Hinweise zur Verlängerung von Fahrerlaubnisklassen
und zur Ausstellung des Internationalen Führerscheins

Die Änderung des Fahrerlaubnisrechts ab 01.01.1999 beinhaltet, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einer Berechtigung zum Führen von Kfz, die eine zulässige Gesamtmasse von 7,5 t überschreitet und die vor dem 01.01.1999 erteilt wurde, nur bis zum 50. Lebensjahr genutzt werden darf. Die Nutzung nach Ablauf der Frist würde gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllen.

Deshalb ist es von größter Bedeutung bei Nutzung der Erlaubnis, vor dieser vorliegenden Befristung die Verlängerung der Erlaubnis vorzunehmen. Zu beachten ist in jedem Fall die Bearbeitungsfrist von vier Wochen.

Des weiteren haben sich mit Wirkung vom 1. September 2002 die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Internationalen Führerscheins verändert. Der § 8 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOIntKfz) lautet wie folgt:

„Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für das Führen des Fahrzeuges erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ... gemäß § 4 nachweisen.“

Internationale Führerscheine dürfen also nur noch an Inhaber von Kartenführerscheinen ausgestellt werden. Wer einen internationalen Führerschein benötigt und noch nicht im Besitz eines Kartenführerscheins ist, sollte sich rechtzeitig um die Ausstellung bemühen. Die Ausstellungszeit für einen Kartenführerschein kann 3 bis 4 Wochen in Anspruch nehmen.

Weitere Auskünfte zur Fahrerlaubnisfragen erteilt die Fahrerlaubnisbehörde im Bürgeramt der Stadt Chemnitz unter Ruf 0371/488-3366.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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