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PRESSEMITTEILUNG 638 Chemnitz, den 17.09.2003
Information aus dem Vermessungsamt der Stadt Chemnitz:
Für jedes nach dem Stichtag 24. Juni 1991 neu errichtete oder in den Außenmaßen wesentlich veränderte Gebäude ist durch den Eigentümer die Aufnahme in das Liegenschaftskataster zu veranlassen. Konkret bedeutet das: Er muss beim Städtischen Vermessungsamt oder bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur spätestens 2 Monate nach Abschluss der Baumaßnahme die Gebäudeeinmessung beantragen. Geschieht dies nicht, wird das Städtische Vermessungsamt dies zu Lasten des Eigentümers „von Amts wegen” auf der Grundlage der Sächsischen Vermessungskostenverordnung durchführen. Das wird allerdings teuer.
Die Alternative:
Eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2006 besteht für Gebäude, die nach dem 24. Juni 1991 errichtet wurden und deren Einmessung bis zum 31. August 2003 noch nicht vom Eigentümer veranlasst wurde. Hier kann beim Städtischen Vermessungsamt oder bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der Antrag gestellt werden, die Einmessung noch auf der Grundlage des Sächsischen Kostenverzeichnisses von 1994 vorzunehmen. Das hat in aller Regel geringere Gebühren zur Folge.
Abschließend noch der Hinweis: Das Versäumen der Einmessungsverpflichtung nach dem Sächsischen Vermessungsgesetz kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Weitere Auskünften für die Bürgerinnen und Bürger gibt das städtische Vermessungsamt während der Öffnungszeiten oder unter 0371/488-6200.
Hinweis für die Medien: Ihre Fragen beantwortet ebenfalls das Vermessungsamt unter der oben angegebenen Telefonnummer.
Stadt Chemnitz