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PRESSEMITTEILUNG 734 Chemnitz, den 22.10.2003
Information aus dem Grünflächenamt:
Das Grünflächenamt betreut etwa 70 Kilometer öffentlich gewidmete Fußwege, die an Parks und Plätze angrenzen. Der Winterdienst dafür wird im § 9, Absatz 2 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) geregelt. Danach gehören das Beräumen und das Streuen nicht zu den Pflichtaufgaben. Angeraten wird den für die Unterhaltung zuständigen Stellen allerdings dies nach besten Kräften zu tun. Auch wenn ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Eine Pflicht zum Räumen und Streuen besteht nach Rechtssprechung nur bei gefährlichen und gleichzeitig wichtigen Verkehrsstellen (so genannte Verkehrswesentlichkeit).
In der 3. Änderung der Straßenreinigungssatzung vom 9. Dezember 2002 wird im § 1, Absatz 5 die Gehwegreinigung geregelt, soweit nur ein Gehweg an der Straße vorhanden ist. Da öffentliche Parks und Grünanlagen durch eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenreinigungsrechts nicht erschlossen werden, trifft diese Regelung für einseitige Gehwege, die Parks und Grünanlagen gegenüber liegen, nicht zu.
Stadt Chemnitz