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PRESSEMITTEILUNG 734 Chemnitz, den 22.10.2003

Information aus dem Grünflächenamt:

Winterdienst in und an öffentlichen Grünanlagen

Wie alljährlich um diese Zeit weist das Grünflächenamt der Stadt Chemnitz darauf hin, dass auf Wegen in städtischen Parks und Grünanlagen keine oder nur eingeschränkte Winterdienstleistungen durchgeführt werden. Das Begehen solcher Wege erfolgt auf eigene Gefahr, denn innerhalb von Parkanlagen besteht keine Räum- und Streupflicht. Selbst dann nicht, wenn es sich um einen beliebten Abkürzungsweg handelt oder um einen beliebten Wanderweg. Alle Benutzer von Parkwegen werden gebeten, sich darauf einzustellen.

Das Grünflächenamt betreut etwa 70 Kilometer öffentlich gewidmete Fußwege, die an Parks und Plätze angrenzen. Der Winterdienst dafür wird im § 9, Absatz 2 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) geregelt. Danach gehören das Beräumen und das Streuen nicht zu den Pflichtaufgaben. Angeraten wird den für die Unterhaltung zuständigen Stellen allerdings dies nach besten Kräften zu tun. Auch wenn ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

Eine Pflicht zum Räumen und Streuen besteht nach Rechtssprechung nur bei gefährlichen und gleichzeitig wichtigen Verkehrsstellen (so genannte Verkehrswesentlichkeit).
In der 3. Änderung der Straßenreinigungssatzung vom 9. Dezember 2002 wird im § 1, Absatz 5 die Gehwegreinigung geregelt, soweit nur ein Gehweg an der Straße vorhanden ist. Da öffentliche Parks und Grünanlagen durch eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenreinigungsrechts nicht erschlossen werden, trifft diese Regelung für einseitige Gehwege, die Parks und Grünanlagen gegenüber liegen, nicht zu.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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