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PRESSEMITTEILUNG 784 Chemnitz, den 13.11.2003

Information aus dem Bürgeramt der Stadt Chemnitz:

Gruppenauskunft vor Wahlen – Widerspruchsrecht

Gemäß § 33 Abs. 1 des Sächsischen Meldegesetzes vom 21.04.1993 in der Neufassung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften auf Antrag Gruppenauskunft über Daten von Wahlberechtigten aus dem Melderegister in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Mitgeteilt werden dürfen: Familienamen, Vornamen unter Kennzeichnung des Rufnamens, Doktorgrad, Anschriften

Eine Übermittlung erfolgt nicht,

- wenn der Betroffene für eine Justizvollzugsanstalt, ein Krankenhaus, Pflegeheim oder ähnliche Einrichtung im Sinne des § 20 Abs. 1 des Sächsischen Meldegesetzes gemeldet ist,
- eine Auskunftssperre besteht oder
- der Betroffene der Auskunftserteilung widersprochen hat bzw. widerspricht.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der Stadt Chemnitz Bürgeramt, Meldebehörde, 09106 Chemnitz, oder in der Meldebehörde, Elsasser Straße 8 bzw. jeder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzureichen.
Bereits früher eingelegte Widersprüche gegen Auskünfte vor Wahlen gelten fort, falls sie nicht an eine bestimmte Wahl gebunden waren.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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