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PRESSEMITTEILUNG 832 Chemnitz, den 03.12.2003
Information aus der Fahrerlaubnisbehörde im Bürgeramt der Stadt:
Bereits seit dem 01.September 2002 haben sich die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Internationalen Führerscheins geändert. Der § 8 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOIntKfz) lautet wie folgt:
„Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für das Führen des Fahrzeuges erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ... nachweisen.“
Internationale Führerscheine dürfen also nur noch an Inhaber von Kartenführerscheinen ausgestellt werden.
Vor allem bei Reisen nach Übersee wird aber dann „vor Ort“ der Internationale Führerschein benötigt. Ebenso können im benachbarten Ausland Unannehmlichkeiten auftreten, wenn der Alt-Führerschein vorgelegt wird.
Wer einen internationalen Führerschein benötigt und noch nicht im Besitz eines Kartenführerscheins ist, sollte sich rechtzeitig um die Ausstellung bemühen.
Antragsteller beachten bitte, dass die Ausstellungszeit für einen Kartenführerschein nach Information aus der Fahrerlaubnisbehörde im Bürgeramt der Stadt Chemnitz drei bis vier Wochen in Anspruch nehmen kann.
Der Antrag zur Ausstellung eines Internationalen Führerscheins kann gestellt werden in der Abteilung Fahrerlaubnisbehörde im Bürgeramt der Stadt Chemnitz, Elsasser Straße 8 in 09120 Chemnitz.
Stadt Chemnitz