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PRESSEMITTEILUNG 205 Chemnitz, den 01.04.2004
Information aus dem Ordnungsamt der Stadt Chemnitz:
Regelungen zu Brauchtumsfeuern
Information des Ordnungsamtes der Stadt Chemnitz
Offenes Feuer - Brauchtumsfeuer - nur mit Erlaubnis (siehe § 13 der Polizeiverordnung)
Das städtische Ordnungsamt weist entsprechend der geltenden Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz, veröffentlicht im Chemnitzer Amtsblatt Nr. 46 vom 15.11.2000, darauf hin, dass für das Abbrennen von offenen Feuern im gesamten Stadtgebiet eine Erlaubnis erforderlich ist.
Das Abbrennen eines offenen Feuers ist beim Ordnungsamt zu beantragen mit Angabe
- des Namens, der Anschrift und der Erreichbarkeit des Antragstellers,
- des gewünschten Zeitraumes (Datum, Uhrzeit),
- und des genauen Ortes
- sowie einer schriftlichen Einwilligung des Grundstückseigentümers.
Verbrannt werden darf ausschließlich trockenes und unbehandeltes Holz.
Antragsformulare gibt es im Ordnungsamt, Elsasser Straße 8, in den Bürgerservicestellen des Bürgeramtes sowie auf der Internetseite der Stadt Chemnitz unter www.chemnitz.de > Button: Stadt mit Bürgernähe > Button: Ämter & Service > Link: Formulare > weiter mit Link: Formulare nach Alphabet oder mit Link: Formulare nach Ämtern > Link: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Abbrennen eines offenen Feuers (das Formular steht außerdem im Netz über den Link “Formulare nach Ämtern” unter dem Stichwort “Ordnungsamt” ).
Das Ordnungsamt bittet zu beachten, dass der Antrag für das Abbrennen eines offenen Feuers bitte spätestens 5 Tage zuvor einzureichen ist.
Grundsätzlich nicht verbrannt werden dürfen Abfälle wie Bau- und Abbruchhölzer, Sperrmüll, Lumpen, Altreifen, Kunststoffe, Altöle, behandelte Paletten usw. sowie jegliche umweltgefährdende Stoffe.
Telefonische Rückfragen sind unter Ruf 0371/488-3146 möglich.
Stadt Chemnitz