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PRESSEMITTEILUNG 571 Chemnitz, den 31.08.2004
Informationen aus dem Bürgeramt der Stadt Chemnitz:
Veräußerungsmitteilung auch im Internet auf www.chemnitz.de
Mit der Veräußerung eines Fahrzeuges übergibt der Verkäufer dem Erwerber den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein, den Untersuchungsbericht über die letzte Hauptuntersuchung, bei stillgelegten Fahrzeugen die Abmeldebescheinigung, bei abgasuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen den letzten Prüfbericht und bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen auch das Prüfbuch.Nach der Veräußerung ist der Verkäufer (in der Regel der eingetragene Fahrzeughalter) gemäß § 27 Abs. 3 StVZO verpflichtet, der kennzeichenführenden Kfz-Zulassungsbehörde unverzüglich Name und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen. Beizufügen ist die vom Erwerber unterschriebene Bestätigung über den Empfang der o.g. Fahrzeugpapiere. Deshalb wird empfohlen eine Kopie des Kaufvertrages mit Empfangsbestätigung in der Zulassungsbehörde abzugeben oder per Post bzw. Fax zu schicken.
Die Veräußerungsmitteilung steht auch im Internet auf den Seiten der Stadt Chemnitz unter www.chemnitz.de > Button: Stadt mit Bürgernähe > Button: Ämter und Service > Link: Formulare.
Unabhängig von der Mitteilung an die Kfz-Zulassungsbehörde sollte der Verkäufer eine Kopie des Kaufvertrages an seine Versicherungsgesellschaft schicken, um den Versicherungsvertrag zu beenden.
Geht in der Zulassungsbehörde eine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige ein, wird der Verkauf im örtlichen Fahrzeugregister erfasst. Ist das Fahrzeug nicht vorübergehend stillgelegt, werden dem Finanzamt die persönlichen Daten des Erwerbers übermittelt; für den Verkäufer endet die Kfz-Steuerpflicht.
Wichtig: Für das Ende der Steuerpflicht ist nicht der Tag des Verkaufes, sondern der Tag des Eingangs der Veräußerungsanzeige maßgebend.
Für den Erwerber besteht die Pflicht, das Fahrzeug bei der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde umschreiben zu lassen. Kommt er dieser Pflicht auch nach Aufforderung der Behörde nicht nach, wird das Fahrzeug letztlich zwangsweise stillgelegt.
Pflichten, die sich aus der Veräußerung eines Fahrzeuges ergeben, betreffen sowohl den Veräußerer als auch den Erwerber. Versäumnisse diesbezüglich können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Dies ist allerdings nicht die einzige negative Auswirkung. Wenn später das verkaufte Fahrzeug rechtswidrig abgestellt gefunden wird (z.B. als Autowrack), wendet sich die zuständige Ordnungsbehörde an den letzten eingetragenen Halter. Dieser wird zur Entfernung des Fahrzeuges herangezogen. Wenn dann kein Kaufvertrag mehr existiert, trägt meist der Verkäufer alle anfallenden Kosten.
Weitere Auskünfte erhalten Bürgerinnen und Bürger im Bürgeramt der Stadt Chemnitz (Sitz: Peretz-Haus, Elsasser Straße 8, 09120 Chemnitz) während der Sprechzeiten direkt am Informationsschalter oder unter Ruf 0371/488-3332 in der Kfz-Zulassungsbehörde.
Stadt Chemnitz