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PRESSEMITTEILUNG 682 Chemnitz, den 07.10.2004
Information aus dem Umweltamt der Stadt Chemnitz:
Übrigens handelt es sich neben einem „optischen“ auch um ein handfestes Umwelt Problem: Allein im Jahr 2003 musste die Stadt 151 Autowracks ersatzweise für die verpflichteten Halter/Eigentümer nach erfolgloser Beseitigungsanordnung entfernen. Deren Ignoranz und ihr rechtswidriges Verhalten schützt jedoch vor Strafe nicht im Gegenteil, denn ertappte Umweltsünder haben mit saftigen Geldbußen zu rechnen! „Das Abstellen eines nicht mehr genutzten Kfz auf öffentlichen Straßen ist kein Kavaliersdelikt, sondern vielmehr eine Ordnungswidrigkeit. Deshalb muss der Eigentümer oder Halter zusätzlich zu den Kosten der Beseitigung mit einem Bußgeld rechnen, das von 100 bis 50.000 Euro reichen kann. In der Regel werden 500 bis 2000 Euro veranlagt“, stellt Kraneis klar. Dazu kommen die Kosten für die Beseitigung des Wracks. Bis zu 500 Euro muss der Halter eines illegal abgestellten Fahrzeuges berappen. Es entstehen Gebühren für die unerlaubte Benutzung der Straße während des festgestellten Zeitraumes. Derzeit beträgt diese Gebühr 1,99 Euro pro Kfz und Tag. Dazu kommen noch Kosten der Amtshandlung sowie Bearbeitungsgebühren.
Muss die Behörde an Stelle des verpflichteten Eigentümers oder Halters ersatzweise tätig werden und das Kfz von der Straße entfernen, dann erhöhen sich die Kosten noch um die für den Abtransport, die Verwahrung, das Wertgutachten und letztlich die vom Gesetz vorgeschriebene Verwertung.
Dabei werden Verlauf und Dauer des Verfahrens und damit auch die Höhe der Kosten im Wesentlichen durch das Verhalten des Eigentümers oder Halters bestimmt.
„Die Einhaltung einschlägiger Vorschriften des Straßen und Straßenverkehrszulassungsrechts machen sich so gesehen auch positiv im Geldbeutel der Betreffenden bemerkbar“, argumentiert Kraneis. „Öffentliche Straßen stehen im Gemeingebrauch. Gemeint ist damit das Befahren einer dem Kfz Verkehr gewidmeten Straße sowie das Parken und Halten. Gemeingebrauch liegt jedoch nicht vor, wenn ein Kfz, das vorübergehend oder dauerhaft stillgelegt wurde oder nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt wird, auf einer öffentlichen Straße abgestellt wird. Gleiches gilt übrigens auch für Kfz Anhänger. Hierbei handelt es sich straßenrechtlich nach § 20 Sächsisches Straßengesetz um die unerlaubte Benutzung einer Straße“, erklärt er die Rechtslage.
Ähnliche Konsequenzen für die Eigentümer oder Halter eines nicht mehr bestimmungsgemäß genutzten Kfz ergeben sich, wenn dieses auf anderen öffentlichen Flächen abgestellt und dem Selbstlauf überlassen wird.
Es lohnt sich also nicht, sich von seinem fahrbaren Untersatz auf rechtswidrige Weise zu trennen, denn die anscheinend billigste Lösung kann leicht zur teuersten werden. Jeder Eigentümer oder Halter eines Kfz ist deshalb gut beraten, die Vorschriften der §§ 27 StVZO, hier insbesondere über die Meldepflicht bei Veräußerung von Fahrzeugen, und 27a StVZ0, der die Nachweispflicht über die gesetzeskonforme Verwertung eines stillgelegten Fahrzeuges zum Inhalt hat, einzuhalten.
Altfahrzeuge dürfen nur anerkannten Annahmestellen, Rücknahmestellen oder Demontagebetrieben überlassen werden. Nur diese zertifizierten Unternehmen dürfen die bundesrechtlich einheitlich geregelten Verwertungsnachweise ausstellen. Verstöße gegen diese Überlassungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Zum Vergleich: Die Kosten für den Eigentümer oder Halter eines nicht mehr bestimmungsgemäß genutzten Kfz betragen bei sofortiger Abgabe an ein zugelassenes Verwertungsunternehmen für Altautos ca. 50 Euro.
Service: Auskünfte über diese zertifizierten Unternehmen werden auf Anfrage unter nachfolgenden Rufnummern erteilt – 0371/488 3651, 3652, 3658, 3659.
(eh)
Stadt Chemnitz