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PRESSEMITTEILUNG 777 Chemnitz, den 18.11.2004
Information aus dem Grünflächenamt der Stadt Chemnitz:
Die Räumung entlang von Parks- und Grünanlagen (etwa 70 Kilometer) erfolgt entsprechend der Abstufung nach Verkehrswichtigkeit laut Straßenreinigungssatzung. Die Betonung liegt hierbei auf dem Wort entlang der Anlagen, denn innerhalb der städtischen Parks- und Grünanlagen besteht keine Räum- und Streupflicht für die Wege.
Die Bürgerinnen und Bürger werden deshalb um erhöhte Aufmerksamkeit beim Begehen solcher oft als beliebte Abkürzung genutzten Wege gebeten.
Auf einer Fläche von etwa 440.000 Quadratmetern, die ein mehr als 200 Kilometer langes Wegenetz innerhalb der Stadt bilden, können nur schwerpunktmäßig und nach Ableistung oben benannter Pflichtaufgaben Streu- und Räumarbeiten erbracht werden.
Das Grünflächenamt bittet daher um Verständnis, dass es witterungsbedingt Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung von Wegen in Parks und Grünanlagen geben kann.
In Rahmen der eingeschränkten Räumpflicht verweist das Grünflächenamt auch nochmals auf Beispiele aus der gültigen Rechtsprechung.
Räumpflichten bei einseitigen Gehwegen gegenüber von Parks und Grünanlagen
In der Vergangenheit gab es in Bezug auf die Räumpflichten bei einseitigen Gehwegen gegenüber von Parks und Grünlagen immer wieder Unklarheiten. Deshalb nochmals der Hinweis, dass in einem solchen Fall immer der Anlieger die Räumpflicht hat.
Und das sind in diesem Fall ausschließlich die Anwohner der dem Parkt gegenüber liegenden Straßenseite.
Grund: Eine städtische Grünfläche wird durch eine Straße nicht erschlossen und so ist im Sinne der Straßenreinigungssatzung die Stadt Chemnitz hier nicht als Anlieger zu betrachten und sie hat in diesem Fall auch keine Räum- und Streupflicht zu erfüllen.
Hinweis für die Medien: Weitere Informationen erhalten Sie im Grünflächenamt unter der Telefonnummer 0371/488-6737.
Stadt Chemnitz