Aktuelle Pressemitteilungen
PRESSEMITTEILUNG 823 Chemnitz, den 09.12.2004
Wichtige Bürgerinformation aus dem Sozialamt der Stadt Chemnitz:
GEZ-Befreiungen werden vorerst befristet
Unter anderem ergeben sich Änderungen bei den Regelsätzen und der Bearbeitung der Anträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozialhilfe. Ferner weist der MDR auf Regelungen für Studenten und Altenheimbewohner hin.
Das Sozialamt der Stadt Chemnitz bittet zu beachten, dass die Antragstellung ausschließlich in den Bürgerservicestellen der Stadt Chemnitz erfolgt!
1. Neue Regelsätze:
Die Sozialämter sind gehalten, den Bedarf ab dem 01.01.2005 mit den neuen pauschalierten Regelsätzen (Ost) zu berechnen. Diese sind für das MDR Sendegebiet:
- Eineinhalbfacher Regelsatz für Haushaltsvorstände oder Alleinstehende 496,50 Euro
Ausgangsbasis nach § 20 Abs. II SGB II 331,00 Euro
- Einfacher Regelsatz für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 298,00 Euro
- Einfacher Regelsatz für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 199,00 Euro
Als Mehrbedarf gelten laut MDR beim Haushaltsvorstand 99,30 Euro, für Haushaltsangehörige 89,40 und für Heimbewohner 165,50 Euro.
(Generell spielen aber noch weitere Faktoren bei der Berechnung eine Rolle.)
2. Alg II Empfänger/Sozialgeld/ Sozialhilfe:
- Die Bezieher von Alg II werden ohne Berechnung jeweils für ein Jahr befreit.
- Antragsteller mit Sozialgeld sind Haushaltsangehörige, die allein für sich keinen Antrag stellen können.
- Antragsteller, die Sozialhilfe beziehen, werden wie bisher ohne Berechnung für ein Jahr befreit.
Für die Neuregelung Alg II finden die bisherigen Antragsformulare Verwendung. (Einreichung Antrag und Kopie des jeweiligen Bescheids)
3. Arbeitslosengeld Empfänger und Personen mit geringem Einkommen:
Deren Anträge werden, wie bisher unter Einbeziehung des Einkommens bearbeitet.
Der MDR legte aufgrund des noch von den Länderparlamenten zu ratifizierenden Rundfunkgebühren Staatsvertrages vorerst folgende befristete Befreiungen fest:
- Erfolgt die Antragstellung noch im Jahr 2004, wird eine Befreiung nur bis 31.03 2005 erteilt.
- Sofern der Antrag im Januar 2005 gestellt wird, kann eine Befreiung bis zum 30.04.2005 erteilt werden.
- Wird ein Antrag im Februar 2005 gestellt, gilt die vorläufige Befreiung bis zum 31.05.2005.
4. Studenten:
Kommt ein Befreiung unter Einbeziehung des Einkommens in Betracht, ist in Bezug auf die Befreiungsdauer wie folgt zu verfahren:
- BAfÖG bzw. BAB Bezieher mit gültigen, vollständigen Bescheiden sind für ein Jahr zu befreien.
- Für Studenten mit Anspruch auf Unterhalt (Grundlage Einkommensnachweise der Eltern) nach den Unterhaltstabellen der Länder gelten die gleichen vorläufigen Befreiungsfristen wie bei Arbeitslosengeld Empfängern.
Studenten erhalten nur mit einem gültigen BaföG Bescheid eine Befreiung. (Sie benötigen die Einkommensbescheinigung der Eltern.)
Kommt eine Befreiung unter Einbeziehung des Einkommens in Betracht, ist in Bezug auf die Befreiungsdauer wie folgt zu verfahren:
- BAfÖG bzw. BAB Bezieher sind für ein Jahr zu befreien.
- Für Studenten mit Anspruch auf Unterhalt nach den Unterhaltstabellen der Länder und andere Personen mit geringem Einkommen gelten die gleichen vorläufigen Befreiungsfristen wie bei Arbeitslosengeld Empfängern.
5. Altenheimbewohner:
Ihre Anträge werden wie bisher berechnet, erhalten aber ab sofort nur noch für jeweils ein halbes Jahr diese Befreiung.
Stadt Chemnitz