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PRESSEMITTEILUNG 848 Chemnitz, den 17.12.2004

Wichtige Bürgerinformation aus dem Sozialamt der Stadt Chemnitz:
Zu Veränderungen der bisherigen freiwilligen Leistung „Behindertenfahrscheine“

Zum 1. Januar 2005 tritt das neue Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) in Kraft. Es enthält auch die Regelung, dass Zuschüsse für Fahrten behinderter Menschen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (Fahrtkostenzuschuss) als eine Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gewährt werden können. Damit ist diese bisher von der Stadt Chemnitz bereits freiwillig gewährte Leistung in der bisher praktizierten Form nicht mehr erforderlich.

Wer ist anspruchsberechtigt: Einen Antrag auf diese Leistung kann jeder stellen, der die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach dem neuen Gesetz nicht überschreitet, das Merkzeichen „G“ (gehbehindert) oder „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) im Schwerbehindertenausweis hat, öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen kann und kein eigenes steuerbegünstigtes Kraftfahrzeug nutzen kann.

Wo kann der Antrag gestellt werden: Die erforderlichen Sozialhilfeanträge erhalten Antragsteller bei allen Bürgerservicestellen der Stadt Chemnitz sowie im städtischen Sozialamt/ Sachgebiet Spezielle Sozialhilfe im Bürger- und Verwaltungszentrum „Moritzhof“, Bahnhofstraße 53, Ruf 0371/ 488-5509 und 488-5523, Fax 488-5098.

Das Sozialamt der Stadt Chemnitz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle Bürgerinnen und Bürger, die im Dezember 2004 Anspruch auf Behindertenfahrscheine hatten, einen Brief des Sozialamtes erhalten, mit welchem die Anträge zugeschickt und die neuen Regelungen erklärt werden.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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