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PRESSEMITTEILUNG 96 Chemnitz, den 20.02.2004

Bedarfsgerechtes Kita-Angebot in Chemnitz – Rechtliche Bestimmungen
für Eltern und Kinder durch Stadtratsbeschluss vom Dezember 2003 nicht verletzt

Städtisches Rechtsamt sieht keine Notwendigkeit
zur Änderung bzw. Aufhebung des Chemnitzer Ratsbeschlusses

Sozialministerium des Freistaates bestätigt: derzeit kein Anlass für rechtsaufsichtliche Maßnahmen wegen Kita-Beschlüssen

Nach Aussage des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales besteht vor dem Hintergrund der anstehenden Rechtsänderung „derzeit kein Anlass“ für rechtsaufsichtliche Maßnahmen gegen Beschlüsse der örtlichen Träger der öffentliche Jugendhilfe im Kindertagesstättenbereich. Die von Sozialministerin Helma Orosz unterzeichnete Antwort der sächsischen Staatsregierung bezieht sich auf den Antrag der SPD-Landtagsfraktion zur rechtsaufsichtlichen Prüfung der geltenden Beschlüsse im Kindertagesstättenbereich in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen. Aufgefordert wurde die Staatsregierung, „im Wege der Rechtsaufsicht alle geltenden Beschlüsse im Kindertagesstättenbereich in Sachsen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen“. Die von der Landtagsfraktion vorgetragene Formulierung zur Einschränkung des Betreuungsangebots in Kindertagesstätten, so das Sozialministerium weiter, verstoße als solche nicht gegen die geltende Fassung des § 24 Sozialgesetzbuch VIII bzw. gegen § 3 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG vom 27.11.2001).
Weiter heißt es in der Antwort der Sozialministerin, dass sich das für Kindertageseinrichtungen fachlich zuständige Staatsministerium für Soziales sehr aufmerksam mit den entsprechenden Bedarfsbeschlüssen befasse und soweit Beschlüsse von Landkreisen und kreisfreien Städten rechtlich problematisch erschienen, sich mit den entsprechenden Landkreisen und kreisfreien Städten in Verbindung gesetzt habe.

Das Dezernat 5 der Stadt Chemnitz (Soziales, Jugend und Familie, Gesundheit, Kultur und Sport) hat im Zusammenhang mit dem am 17.12.2003 gefassten Ratsbeschluss B-321/2003 „Bedarfsgerechtes Angebot von Krippen-, Kindergarten- und Hortplätzen in Kindertageseinrichtungen der Stadt Chemnitz für mit dem im Haushalt lebenden Personensorgeberechtigten, von denen mindestens einer nicht im Arbeitsprozess steht und sich nicht in Ausbildung / Studium befindet oder geringfügig beschäftigt ist oder für ein im Haushalt lebendes weiteres Kind Bundes- bzw. Landeserziehungsgeld in Anspruch nimmt“ durch das Rechtsamt der Stadt prüfen lassen, inwieweit das Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes des sächsischen Landtages eventuell Änderungen des vom Stadtrat gefassten Beschlusses vom 17.12.03 erfordern würde bzw. ob der Beschluss rechtskonform ist.

Im Ergebnis der Prüfung kommt das städtische Rechtsamt zu der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte gibt, von der von der Stadt Chemnitz vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen.
Hinsichtlich des im genannten Rechtsgutachten verwendeten Begriffs „Mangelsituation“ stellt das Rechtsamt vielmehr fest, dass dieser Begriff nicht definiert ist und schreibt, dass nach Auffassung des Rechtsamtes eine Mangelsituation nicht nur dann vorliegen kann, wenn die Kapazität an Plätzen nicht ausreichend wäre, sondern auch dann, wenn durch Ansteigen der Kinderzahl festgestellt wird, dass ausreichend Personal nicht mehr zur Verfügung steht. Versteht man den Begriff „Mangelsituation“ nur im Sinne des Vorliegens eines Mangels an Plätzen, so die Argumentation des Rechtsamtes, dann läge eine solche Mangelsituation in Chemnitz nicht vor, denn die Stadt Chemnitz kann jedem Kind einen Platz zur Verfügung stellen.
Nicht festgeschrieben ist nach Prüfung durch das Rechtsamt, der Umfang der Betreuungszeit. Insofern ergibt sich auch keine konkrete Regelung durch die Bestimmung des § 24 Satz 2 SGB VIII, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken haben, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen zur Verfügung steht. Vielmehr lässt sich aus dem genannten § 24 schließen, dass die Dauer des Besuches einer Kindertageseinrichtung nicht zwangsläufig durch eine 9-Stunden-Betreuung definiert ist.
Insofern ist die mit dem Beschluss vom 17.12.03 vorgenommene Veränderung der Betreuungszeit nach Auffassung der Stadt Chemnitz zulässig.

Nach Auffassung des Rechtsamtes der Stadt Chemnitz ergibt sich aus der Gesamtsicht des genannten Rechtsgutachtens, dass sich dieses sehr stark am Nachfragebegriff orientiere, vorrangig ausgerichtet nach den Bedürfnissen der Eltern. Dabei werde jedoch verkannt, dass gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes „Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht und die zuvorderst den Eltern obliegende Pflicht“ sind. Insoweit besteht auch ein Anspruch der Kinder gegenüber ihren Eltern, dieser Erziehungsverantwortung nachzukommen.
Diese Auffassung entspricht übrigens auch dem 2. Sächsischen Kinder- und Jugendbericht, in dem es u.a. heißt, dass positive Rahmenbedingungen des Aufwachsens von Kindern sowohl private wie öffentliche Komponenten haben, wobei der privaten Verantwortung besonders der Familie grundsätzlich nach wie vor das Primat zukommt – auch im Bereich des Sozialen gilt „soviel Staat wie nötig, nicht soviel wie möglich“. Dabei geht es keinesfalls um das Abschieben staatlicher Verantwortung in den Bereich des Privaten, sondern um die Gestaltung beider Verantwortungsebenen.

Nicht eingeschätzt werden kann im Ergebnis der Prüfung jedoch, ob das Verwaltungsgericht Chemnitz vor dem Hintergrund dieser speziellen Problematik im konkreten Einzelfall ggf. eine abweichende Entscheidung treffen würde.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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