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PRESSEMITTEILUNG 375 Chemnitz, den 23.06.2005

Bürgerbegehren für den Erhalt von Grund- und Mittelschulen

Inhalt der Anträge überschreitet die Gestaltungsmöglichkeiten der Stadt Chemnitz

Stadtrat entscheidet im Juli über Zulässigkeit

Nach eingehender rechtlicher Prüfung der beiden Bürgerbegehren zum Erhalt von Grund- und Mittelschulen kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass diese aus formalen und inhaltlichen Gründen nicht zulässig sind.

In den Anträgen wird gefordert, dass die Stadt Chemnitz „dauerhaft“ alle Schulen in ihrer Trägerschaft „fortführt“ und diese einer „... potentiellen Schließungsgefahr entzieht...“.

Eine dauerhafte Erhaltung aller Chemnitzer Grund- und Mittelschulen ist im Ergebnis rechtlich nicht möglich, weil dies einerseits vom zukünftigen Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Bedürfnisses abhängig ist, anderseits die Feststellung dieses öffentlichen Bedürfnisses in der Kompetenz des Freistaates Sachsen steht und wesentlich von der demografischen Entwicklung abhängt.

Gegen den bereits erfolgten Mitwirkungsentzug des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung der betroffenen Schulen steht der Stadt Chemnitz lediglich noch der Verwaltungsrechtsweg offen. Die Entscheidung darüber ist aber nicht einem Bürgerbegehren zugänglich. Im Verlauf der Prüfung kommt die Stadtverwaltung Chemnitz weiterhin zu dem Ergebnis, dass es im Bürgerbegehren auch formelle Mängel gibt.

So sind Prognosen darüber erforderlich, welche Kosten mit der angestrebten Maßnahme verbunden sind und wie diese im Rahmen des Haushaltsrechts gedeckt werden können. Die vorliegenden Bürgerbegehren enthalten keine Kostenschätzung und nur einen sehr pauschalen Kostendeckungsvorschlag.

Weiterhin sind die Fragen beider Bürgerbegehren sehr komplex und verschachtelt gestellt. Für den Bürger ist nicht ohne weiteres zu erkennen, welchen Inhalt das Bürgerbegehren hat und welche Konsequenzen seine Befürwortung oder Ablehnung nach sich zieht. Eindeutigkeit und Klarheit einer zur Entscheidung gestellten Frage eines Bürgerbegehrens sind aber grundlegende Voraussetzungen, damit der Bürger überhaupt in die Lage versetzt wird, in freier Selbstbestimmung Gemeindeangelegenheiten zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist dem Stadtrat vorbehalten. Eine entsprechende Beschlussvorlage ist für die Stadtratssitzung am 13. Juli 2005 vorgesehen.

Andreas Bochmann Pressesprecher

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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