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PRESSEMITTEILUNG 536 Chemnitz, den 14.09.2005
Informationen aus dem Bürgeramt der Stadt Chemnitz:
Die Umsetzung der EU-Richtlinien (1999/37/EG und 2003/127/EG) soll der weiteren Abstimmung des Zulassungswesens und damit verbundenen Erleichterung der Umschreibung von Fahrzeugen innerhalb der EU dienen. Vereinheitlicht wurde allerdings nur der Zulassungsnachweis, nicht das Zulassungsverfahren. Die Angleichung von Form und Inhalt der Zulassungsbescheinigung erleichtert den Betrieb der Fahrzeuge in den übrigen EU-Mitgliedsstaaten. Zudem kann anhand des Inhalts der Zulassungsbescheinigung leichter überprüft werden, ob ein Fahrzeugführer tatsächlich im Besitz des für das Fahrzeug erforderlichen Führerscheins ist.
Selbst entscheiden können die EU-Länder, ob ihre Zulassungsbescheinigung ein einteiliges oder zweiteiliges Dokument ist und ob die Zulassungsbescheinigung in Papierform oder im Chipkartenformat mit Mikroprozessor ausgestellt wird. In der Bundesrepublik Deutschland wird die zweiteilige Zulassungsbescheinigung in Papierform verwendet. Um Missbrauch zu verhindern, sind die neuen Fahrzeugpapiere durch Einsatz zusätzlicher Sicherheitsmerkmale fälschungssicher bzw. fälschungserschwerend gestaltet.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I dokumentiert die Zulassung zum Verkehr und stellt das wesentliche Legimitationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Es enthält wie bisher die Angaben zum Fahrzeughalter und die wichtigsten technischen Daten des Fahrzeuges. Das Format entspricht dem bisherigen Fahrzeugschein.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II dient neben ihrer Funktion der Sicherung des Eigentums und anderer Rechte am Kfz vor allem als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Zulassungsverfahren. Gegenüber dem bisherigen Fahrzeugbrief und auch gegenüber der Zulassungsbescheinigung Teil I enthält die Zulassungsbescheinigung Teil II einen geringeren Datenumfang. Insbesondere werden in die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr alle technischen Daten zum Fahrzeug eingetragen.
Sie hat das Format DIN A4 und wird nur einseitig bedruckt. Im Hinblick auf die Anforderungen des Datenschutzes sind nur noch zwei Haltereinträge möglich. Daher erfordert jeweils der dritte Eintrag die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II. Der Eintrag von Vermerken über Stilllegungen und Wiederinbetriebnahmen nach Stilllegung entfällt.
Neu ab dem 01.10.05 ist auch, das bei einer vorübergehenden oder endgültigen Abmeldung die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr wie bisher eingezogen, sondern nach Eintragung eines Stilllegungsvermerkes wieder ausgehändigt wird. Damit soll die Wiederzulassung in einem anderen EU-Land erleichtert werden.
Eine Umtauschpflicht für die jetzigen Fahrzeugpapiere gibt es aber nicht. Erst bei einer Umschreibung wegen Halter- oder Standortwechsel, Wiederinbetriebnahme nach Stilllegung oder bei Änderung der Daten zum Fahrzeughalter oder zur Fahrzeugtechnik werden neue Dokumente ausgestellt.
Fragen zum Thema Kraftfahrzeug-Zulassung werden in der Kfz-Zulassungsbehörde des Bürgeramtes der Stadt Chemnitz, Sitz: Peretzhaus, Elsasser Straße 8, 09120 Chemnitz unter Ruf 0371/ 488-3332 beantwortet.
Informationen zur Zulassung von Kraftfahrzeugen stehen unter www.chemnitz.de > Button: Stadt mit Bürgernähe > Button: Ämter und Service > Link: Kfz-Zulassung.
Stadt Chemnitz