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PRESSEMITTEILUNG 583 Chemnitz, den 27.09.2005
Information aus dem Umweltamt zur Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV)
Umfangreiche Möglichkeiten zur Verwertung von Abfällen nutzen !
Zur Information senden wir Ihnen den amtlichen Text des Umweltamtes und bitten Sie bei Veröffentlichungen zum Thema darauf hinzuweisen, dass jeder Bürger, der auf das Verbrennen verzichtet und seine Abfälle in die Wertstoffhöfe bringt bzw. andere Möglichkeiten der Verwertung nutzt, einen Beitrag zur Feinstaubminderung in der Chemnitzer Luft leistet.
Information des Umweltamtes:
Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung vom 25.09.1994 gilt für pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder in Gärten, Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen anfallen. Danach dürfen diese außerhalb zugelassener Entsorgungsanlagen auf den Grundstücken durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren, gegebenenfalls nach mechanischer Vorbehandlung (z.B. Häckseln, Shreddern), auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verwertet werden.
Für die Chemnitzer Bürger besteht darüber hinaus die Möglichkeit, ihre pflanzlichen Abfälle wie folgt zu verwerten:
1. Benutzung der Biotonne für kompostierfähige Abfälle
2. Abgabe von Baum-, Strauch- und Rasenschnitt sowie Laub in haushalttypischen Mengen ohne zusätzliche Gebühr (außer Gewerbebetrieben - bis 2 Quadratmeter pro Haushalt und Jahr) auf den fünf Wertstoffhöfen der Stadt
- Deponie "Weißer Weg"
- Jägerschlößchenstraße 15a
- Straße Usti nad Labem 30
- Blankenburgstraße 62 (Betriebshof ASR)
- Kalkstraße 47
Öffnungszeiten: Mo-Fr. 8 - 18 und Sa. 7- 15 Uhr
3. Benutzung von gebührenpflichtigen 60-l-Laubsäcken (1 Euro pro Sack) und Überlassung an die Stadt im Rahmen der Abfallentsorgung
Die auf diesem Wege gesammelten Pflanzenabfälle werden durch den ASR zu einer von der Stadt beauftragten Kompostierungsanlage zur Verwertung gebracht.
Selbstverständlich ist es auch möglich, Pflanzenabfälle selbst an einer Kompostierungsanlage anzuliefern. Dabei können in der Regel Kosten für die Abnahme anfallen.
Nur wenn die Verwertung auf einem der oben beschriebenen Wege nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können entsprechend dieser Verordnung pflanzliche Abfälle auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken ausnahmsweise verbrannt werden.
Für diesen Ausnahmefall sind folgende Bedingungen zu beachten:
- Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch Rauchentwicklung (kein nasses Material verwenden) oder Funkenflug.
- Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle oder Mineralölprodukte, verwendet werden.
- Das Verbrennen ist nur vom 1.-30. April und vom 1.-30. Oktober - werktags in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr, höchstens 2 Stunden täglich, zulässig.
- Dabei müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
200 m von Autobahnen,
100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
100 m von Waldrändern
In Satzungen von Kleingartenvereinen festgelegte Verbote zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sind für die Mitglieder bindend.
Auskünfte zu Verwertungsmöglichkeiten für pflanzliche Abfälle erteilen die Abfallberater im Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb (ASR) unter 4095 - 102 oder 4095-103.
Weiter können Ausnahmen auf Antrag durch die Stadt Chemnitz zugelassen werden beim:
Umweltamt, Untere Abfallbehörde Annaberger Str. 93, 09120 Chemnitz
Einer Ausnahmegenehmigung bedarf es nicht,
- wenn eine Pflicht zur Verbrennung nach dem Pflanzenschutzgesetz bzw. einer darauf erlassenen Rechtsverordnung besteht.
- aufgrund behördlicher Verfügung.
- nach den Grundsätzen zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes.
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass ein missbräuchliches Nutzen der Ausnahmeregelung des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen sowie die wilde Ablagerung dieser Abfälle sowie von Abfällen aller Art als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Jegliches Abbrennen von Feuern ist bei austauscharmen Wetterlagen (Smog) zu unterlassen.
Chemnitzer Bürger, die die dargestellten, umfangreichen Möglichkeiten in der Stadt zur Verwertung dieser Abfälle nutzen, leisten einen Beitrag zur Feinstaubminderung in der Luft.
Das Unterlassen der Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist also in mehrfacher Hinsicht sinnvoll.
Hinweis für die Medien: Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiter des Umweltamtes unter der Telefonnummer 0371/488-3650.
Stadt Chemnitz