Schnelleinstieg:


Aktuelle Pressemitteilungen

 

PRESSEMITTEILUNG 661 Chemnitz, den 24.10.2005

Information aus dem Veterinäramt der Stadt Chemnitz:

Eilverordnung – Geflügelpestschutzverordnung –

Zum weiteren Schutz der heimischen Geflügelbestände vor einer Einschleppung der Geflügelpest hat das Bundesverbraucherministerium am 19. Oktober 2005 eine Eilverordnung – Geflügelpestschutzverordnung – mit einer bundesweiten Stallpflicht für Geflügel erlassen. Danach sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse in der Zeit vom 22. Oktober bis 15. Dezember 2005 in geschlossenen Ställen zu halten.
Abweichend davon darf Geflügel außerhalb geschlossener Ställe gehalten werden, soweit die Tiere unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge (v.a. Vogelkot) gesicherten dichten Abdeckung (z.B. Silofolie) und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung (z.B. Vogelschutznetz) gehalten werden.
Der Geflügelhalter hat dies unverzüglich dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Stadt Chemnitz, Elsasser Straße 8 unter Angabe des Standortes und der getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen. Zusätzlich müssen diese Tiere monatlich klinisch tierärztlich untersucht und mindestens ein Mal in der Zeit vom 22. Oktober bis 15. Dezember 2005 serologisch auf das Influenza-A-Virus untersucht werden.
Im Einzelfall kann beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Stadt Chemnitz eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Haltung im geschlossenen Stall beantragt werden, wenn die bestehenden Haltungsbedingungen dies erfordern und gleichzeitig andere Absonderungsmaßnahmen vorgenommen werden. Grundsätzlich dürfen die Futterstellen für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sein. Für diese Tiere besteht gleichfalls die Verpflichtung zur monatlichen klinischen tierärztlichen Untersuchung sowie der mindestens einmaligen serologischen Untersuchung auf das Influenza-A-Virus in der Zeit vom 22. Oktober bis 15. Dezember 2005.
Die serologischen Untersuchungen sind bei Gänsen und Enten an Proben von 15 Tieren je Bestand und bei anderem Geflügel an Proben von 10 Tieren je Bestand vorzunehmen. Werden weniger als 15 Gänse / Enten bzw. 10 Tiere anderen Geflügels gehalten, so sind alle vorhandenen Tiere zu untersuchen.

Für Märkte, Schauen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen muss das Geflügel in den 14 Tagen unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in geschlossenen Ställen gehalten und längstens zwei Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden. Dem Veranstalter gegenüber ist die Untersuchung durch eine tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Zuwiderhandlungen können nach dem Tierseuchengesetz mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 25.000,- Euro geahndet werden.

Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Stadt Chemnitz unter der Telefonnummer 0371 4883901.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

Schnell-Links:


Veranstaltungskalender

Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
4 Wochen anzeigenKalender - Wochenansicht und Monatsansicht umschalten