Schnelleinstieg:


Aktuelle Pressemitteilungen

 

PRESSEMITTEILUNG 118 Chemnitz, den 28.02.2006

Information aus dem Umweltamt/Ordnungsamt:

Aktionsplan für die Stadt Chemnitz zur Feinstaubminderung

Das Regierungspräsidium Chemnitz hat als zuständige Landesbehörde am 3. Februar 2006 den „Aktionsplan für die Stadt Chemnitz“ zur Feinstaubminderung bekannt gemacht, der damit an diesem Tag in Kraft getreten ist und eine Reihe von kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen enthält.
Die Erarbeitung eines solchen Planes war notwendig geworden, nachdem bereits im April vergangenen Jahres die Anzahl zulässiger Überschreitungen des so genannten 24-Stunden-Mittelwertes für Feinstaub (PM10) an der Messstation Leipziger Straße erreicht wurde. Dieser Wert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter PM10 darf nach der einschlägigen EU-Richtlinie an nicht mehr als 35 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden.
Zum Jahresende 2005 waren schließlich 59 Überschreitungen festzustellen. Eine solche Luftbelastung mit Feinstaub hat eine gesundheitsschädigende Wirkung auf den Menschen.

Parallel zur Aufstellung des Aktionsplanes begannen die Arbeiten am Luftreinhalteplan für die Stadt Chemnitz, in den auch die Maßnahmen des Aktionsplanes einfließen werden. Erste Ergebnisse dazu sind im Frühjahr dieses Jahres zu erwarten.
Die im Aktionsplan festgeschriebenen Maßnahmen sollen die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte verringern oder den Zeitraum der Überschreitung verkürzen. Es ist ein erster Schritt zur Reduzierung der Luftbelastung in der Stadt.

Zwei dieser Maßnahmen beziehen sich auf Bereiche, die im Verwaltungsvollzug der Stadt Chemnitz liegen.
Dabei geht es um eine Verringerung der Anzahl der Brauchtumsfeuer in der Stadt, insbesondere der Feuer zur Walpurgisnacht am Vorabend des 1. Mai. Zum anderen wird die ausnahmsweise Zulassung der Verbrennung pflanzlicher Abfälle in den Monaten April und Oktober ausgesetzt, d. h., die Verbrennung wird ganzjährig verboten.
Das Ordnungsamt ist dabei für den Vollzug bezüglich der Brauchtumsfeuer zuständig, das Umweltamt für den Vollzug des ganzjährigen Verbotes der Verbrennung pflanzlicher Abfälle.

Beide Ämter haben bereits im Vorfeld geeignete Vorgehensweisen für die Umsetzung der beiden Maßnahmen des Aktionsplanes aufgestellt:

Umweltamt - Durchsetzung des ganzjährigen Verbrennungsverbotes von Pflanzenabfällen

Für die Durchsetzung des ganzjährigen Verbrennungsverbotes von Pflanzenabfällen ist das Umweltamt als untere Abfallbehörde zuständig.
Das Umweltamt, untere Abfallbehörde, Annaberger Straße 93, 09120 Chemnitz, Telefon 488 3650, Fax 488 3698, E-Mail: umweltamt.abfall@stadt-chemnitz.de wird auf formlosen schriftlichen Antrag im Einzelfall prüfen, ob gegebenenfalls die ausnahmsweise Verbrennung von Pflanzenabfällen zugelassen werden kann.
Der Antragsteller hat dazu den Nachweis zu führen, dass ihm eine alternative Verwertung zur Verbrennung weder möglich noch zumutbar ist. Die Stadt Chemnitz verfügt für die Abfallart „Pflanzenabfälle“ mit der Biotonne, den Wertstoffhöfen des ASR, der Eigenkompostierung mit Befreiung von der Biotonne und den Laubsäcken über ein komfortables und flächendeckendes Angebot zur Verwertung der Pflanzenabfälle ohne Verbrennung.
Zur Information der Bürgerinnen und Bürger über die aus dieser Maßnahme des Aktionsplanes resultierende Veränderung wurde neben weiterer Öffentlichkeitsarbeit auch ein Faltblatt erarbeitet, das im Laufe des Monats März vorliegen wird.

Abschließend noch eine prinzipielle Feststellung zur Umsetzung dieser zwei Maßnahmen des Aktionsplanes: Jeder einzelne, auch kleine Beitrag ist ein Schritt zur Verbesserung der gegenwärtigen Situation hinsichtlich der Luftbelastung. Die Bereitschaft zum Mitmachen und das Engagement möglichst vieler Menschen aus Einsicht sind gefordert. Verbesserungen werden generell nicht möglich sein nach dem Motto: Das bringt doch sowieso nichts. Tatsache ist, dass mit jeder vermiedenen Verbrennung keine weitere Verschlechterung eintreten kann.

Ordnungsamt - Abbrennen offener Feuer (Brauchtumsfeuer)

Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplanes für die Stadt Chemnitz zur Feinstaubminderung ergeben sich für das Abbrennen offener Feuer (Brauchtumsfeuer) einige Veränderungen. Neben dem entscheidenden Kriterium der traditionellen gemeinschaftlichen Brauchtumspflege (z. B. öffentliche Veranstaltungen durch Vereine) wird außerdem den Belangen des Brandschutzes sowie des ganzjährigen Verbotes der Verbrennung pflanzlicher Abfälle Rechnung getragen.
Die Beantragung einer Erlaubnis zum Abbrennen offener Feuer bleibt unverändert nach § 13 der Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz. Dazu hat das Ordnungsamt ein neues Antragsformular sowie ein Hinweisblatt erarbeitet. Hier sind Kriterien aufgeführt, die für eine Genehmigung erforderlich sind.
Dieses Antragsformular ist vollständig auszufüllen und spätestens 10 Werktage vor dem Abbrennen des Feuers im Ordnungsamt einzureichen.
In diesem Zusammenhang macht das Ordnungsamt aber nochmals darauf aufmerksam, dass nach wie vor Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Grillbrikett) in Grillgeräten keiner Anzeige bedürfen. Die Feuer sind so abzubrennen, dass keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.
Mit dem Verständnis für die neuen Festlegungen des Ordnungsamtes trägt jeder Bürger persönlich dazu bei, die Feinstaubbelastungen in unserer Stadt zu mindern. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im Ordnungsamt, den Bürgerservicestellen sowie im Internet unter www.chemnitz.de.

HINWEISE des Ordnungsamtes
zur Bearbeitung von Anträgen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Abbrennen von offenen Feuern (Brauchtumsfeuer) gemäß § 13 der Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz:
Auf Grund der gesetzlichen Pflicht zur Minimierung der Feinstaubbelastung in der Stadt Chemnitz, der Vermeidung von Rauchgasbelästigungen sowie aus Gründen des Brandschutzes sind bei der Anmeldung folgende Angaben erforderlich:

Anlass des Feuers
Ist die Veranstaltung öffentlich zugängig?
Veranstalter sowie Name und Anschrift des/der Verantwortlichen am Veranstaltungstag, telefonische Erreichbarkeit während des Feuers.
Genaue Bezeichnung und Eigentümer des Grundstückes, auf dem das Feuer abgebrannt wird (ggf. Skizze oder Lageplan und Zustimmung des Eigentümers beifügen).
Größe des Feuers und vorhandene Löschmittel (bitte genaue Angaben). Hierbei ist zu beachten, dass die Kosten eventuell erforderlicher Einsätze der Feuerwehr zu Lasten des Veranstalters gehen.
Welches Abbrennmaterial wird verwendet (z.B. trockenes, unbehandeltes Holz);
Beachte: Beim Abbrennen von Pflanzenabfällen Ausnahmegenehmigung des Umweltamtes beifügen.

Sind folgende Sicherheitsabstände gegeben:
- 200 m zu Autobahnen
- 100 m zu Gebäuden, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
- 100 m zu Lagern, Gebäuden oder Betrieben mit brand- oder explosionsgefährdeten Stoffen
- 100 m zu Waldrändern

Anmerkungen:
- Einem Flächenbrand bei Feuerstellen auf leicht brennbarem Bewuchs ist mit mind. 50 cm breiten Wundstreifen (Graben, Wall, Steinreihen) vorzubeugen.
- Es ist zu gewährleisten, dass sich im Umkreis von 10 m um die Feuerstelle keine brennbaren Gegenstände befinden.
- Weitere Sicherheits- und witterungsbedingte Auflagen/Bedingungen bleiben vorbehalten!
- Der Antrag ist mindestens 10 Werktage vor dem Veranstaltungstag zu stellen.
- Die Gebühren betragen je nach Bearbeitungsaufwand 10,00 – 100,00 Euro.

Hinweis für die Medien: Weitere Informationen erhalten Sie unter den oben angegebenen Telefonnummern im jeweiligen Amt.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

Schnell-Links:


Veranstaltungskalender

Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
4 Wochen anzeigenKalender - Wochenansicht und Monatsansicht umschalten