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PRESSEMITTEILUNG 119 Chemnitz, den 28.02.2006

Information aus dem Städtischen Vermessungsamt:

Hinweise zur Gebäudeeinmessungspflicht

Aus gegebenem Anlass weist das Städtische Vermessungsamt nochmals auf Folgendes hin:
Am 01.September 2003 trat das neue Sächsische Vermessungsgesetz und am 09.September 2003 die Sächsische Vermessungskostenverordnung in Kraft. Für die Eigentümer von Gebäuden, die nach dem 24. Juni 1991 (Inkrafttreten des ersten Sächsischen Vermessungsgesetzes) errichtet wurden, gibt es folgende wichtige Bestimmungen zu beachten:
Für jedes nach dem Stichtag 24. Juni 1991 neu errichtete oder in den Außenmaßen wesentlich veränderte Gebäude ist durch den Eigentümer die Aufnahme in das Liegenschaftskataster zu veranlassen. Konkret bedeutet das, dass er bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur spätestens 2 Monate nach Abschluss der Baumaßnahme die Gebäudeeinmessung beantragen muss.
Geschieht dieses nicht, wird das Städtische Vermessungsamt dies auf Kosten des Eigentümers von Amts wegen durchführen. Nach der gültigen Sächsischen Vermessungskostenverordnung entstehen dabei erhöhte Gebühren.

Eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2006 besteht für Gebäude, die nach dem 24. Juni 1991 errichtet wurden und deren Einmessung bis zum 31. August 2003 noch nicht vom Eigentümer veranlasst wurde.
Hier kann beim Städtischen Vermessungsamt oder bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der Antrag gestellt werden, die Einmessung noch auf der Grundlage des Sächsischen Kostenverzeichnisses von 1994 vorzunehmen. Das hat in aller Regel geringere Gebühren zur Folge.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass das Versäumen der Verpflichtung, die Gebäude einmessen zu lassen, nach dem Sächsischen Vermessungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld von bis zu 25 000 € geahndet werden kann.

Hinweis für die Medien:
Zu weiteren Auskünften steht das Städtische Vermessungsamt während der Öffnungszeiten oder unter 0371/488-6200 zur Verfügung.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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