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PRESSEMITTEILUNG 170 Chemnitz, den 21.03.2006

Information aus dem Steuer- und Kassenamt der Stadt Chemnitz:

Zur Einführung der Zweitwohnungsteuer – in den nächsten Tagen werden
ca. 11.100 in Chemnitz mit Nebenwohnung gemeldete Personen
von der Stadt Chemnitz/ Zweitwohnungssteuerstelle angeschrieben

Der Stadtrat der Stadt Chemnitz hat in seiner Sitzung am 14.12.2005 die Einführung der Zweitwohnungsteuer zum 01.01.2006 beschlossen. Die Bekanntgabe der Satzung erfolgte im Chemnitzer Amtsblatt Nr. 51 vom 21.12.2005.
Zweitwohnungsteuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet Chemnitz eine Nebenwohnung im Sinne des Sächsischen Meldegesetzes als Mieter, Eigentümer oder sonstiger Nutzer innehat. Die Steuer bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages geschuldeten Nettokaltmiete.

In den nächsten Tagen werden ca. 11.100 in Chemnitz mit Nebenwohnung gemeldete Personen angeschrieben. Diesem Schreiben ist eine Zweitwohnungsteuererklärung beigefügt, die ausgefüllt an das Kassen- und Steueramt zurückzusenden ist.

Durch das Kassen- und Steueramt wurde vorab tiefgründig geprüft, welche Personen von der Steuerpflicht ausgeschlossen sind. Dies trifft z. B. für Minderjährige zu; diese werden zunächst nicht angeschrieben. Erst mit Eintritt der Volljährigkeit wird die Steuerpflicht erneut überprüft.
Weiterhin sind gemäß § 2 Abs. 4 Zweitwohnungsteuersatzung keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung solche Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen. Die darin wohnenden Personen werden dann nicht angeschrieben, wenn dies sämtliche Wohnungen unter dieser Adresse betrifft. Ansonsten müssen zur Feststellung der Steuerpflicht alle unter der jeweiligen Anschrift mit Nebenwohnung gemeldeten Personen befragt werden. Die Steuererklärung ist in jedem Fall auszufüllen, auch wenn ein Befreiungstatbestand gemäß Zweitwohnungsteuersatzung vorliegt.

Nach Eingang der Zweitwohnungsteuererklärung erfolgt eine Einzelfallprüfung und die eingereichten Unterlagen werden ausgewertet. Ergibt sich danach keine Steuerpflicht, erfolgt seitens der Stadt Chemnitz zunächst keine weitere Nachricht. Sofern eine Steuerpflicht besteht, wird die Höhe der Steuer berechnet und der entsprechende Bescheid über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer erlassen.

Ansprechpartner im Kassen- und Steueramt der Stadt Chemnitz:
Für Fragen stehen die Mitarbeiterinnen der Zweitwohnungsteuerstelle Frau Daniela Möckel bzw. Frau Christin Schröter unter den Telefonnummern 0371/488-2253 bzw. 488-2254 zu den Sprechzeiten Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr und Dienstag, Donnerstag 14:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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