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PRESSEMITTEILUNG 210 Chemnitz, den 30.03.2006
Information aus dem Umweltamt:
Aus diesem Grund ist es nach dem Sächsisches Naturschutzgesetz untersagt, im Zeitraum vom 1. März bis 30. September Hecken, Gebüsch, Sträucher, Bäume, Röhrichtbestände oder ähnlichen Bewuchs abzuschneiden, zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören.
Erlaubt sind wiederum alle Maßnahmen, die nicht zu einer Zerstörung der betreffenden Pflanzen oder Lebensstätten führen können, das sind zum Beispiel die gartenüblichen Form- und Pflegeschnitte.
Vor der Ausführung der Arbeiten ist zu prüfen, ob sich in den Gehölzen Nist- oder Brutstätten wildlebender Tierarten, insbesondere von Vögeln mit Jungvögeln oder Gelegen, befinden. Ist dies der Fall darf der Form- oder Pflegeschnitt erst nach dem Verlassen der Nist- und Brutstätten, beispielsweise nach dem Ausfliegen der Jungvögel, erfolgen.
Generell ist es sinnvoll, derartige Pflegearbeiten außerhalb der Brutzeit durchzuführen.
Der beste Zeitpunkt für den Heckenschnitt ist vom 1. Oktober bis 1. März, dies sowohl aus Sicht der Pflanzen als auch der Tiere.
Werden Hecken- oder Baumschnittmaßnahmen (roden, auf Stock setzen oder fällen) aus wichtigen Gründen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September erforderlich, sind diese bei der unteren Naturschutzbehörde (gemäß § 25 SächsNatSchG) zu beantragen. Dazu reicht ein formloser Antrag, der die Art der Maßnahmen, den Standort (Straße, Hausnummer, ggf. Skizze zur genauen Lage), den beabsichtigten Schnitt-Termin und den Grund für den Hecken- bzw. Gehölzschnitt oder die Fällung enthalten sollte. (Bei den Baumfällungen muss vorher eine Genehmigung vom Grünflächenamt aufgrund der Baumschutzsatzung eingeholt werden.)
Weitere Informationen erhalten Sie von der unteren Naturschutzbehörde unter der Telefonnummer 488-3648, per Fax unter 488-3699 oder unter folgender Adresse:
Stadt Chemnitz
Umweltamt, untere Naturschutzbehörde
Sitz: Annaberger Straße 93
09106 Chemnitz.
Stadt Chemnitz