Schnelleinstieg:


Aktuelle Pressemitteilungen

 

PRESSEMITTEILUNG 105 Chemnitz, den 20.02.2007

Wichtige Bürgerinformationen aus dem Bürgeramt der Stadt Chemnitz

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) tritt am 01.03.2007 in Kraft – zulassungsrechtliche Änderungen beachten!

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) am 01.03.2007 ergeben sich folgende zulassungsrechtliche Änderungen:

- Die Zuständigkeit der Kfz-Zulassungsbehörden richtet sich nicht mehr nach dem Standort des Fahrzeuges sondern nach dem Hauptwohn- bzw. Firmensitz des Fahrzeughalters. Damit entfällt die Möglichkeit der Zulassung auf eine Nebenwohnung.

- Die Unterscheidung zwischen vorübergehender Stilllegung und endgültiger Abmeldung entfällt. Es gibt nur noch die Außerbetriebsetzung. Mit der Außerbetriebsetzung muss der Fahrzeughalter erklären, ob das Kennzeichen für eine eventuelle Wiederzulassung befristet reserviert werden soll. Anderenfalls wird das Kennzeichen nach kurzer Sperrfrist wieder freigegeben.

- Soll ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist eine gültige Haupt- und Abgasuntersuchung ausreichend. Nur für den Fall, dass die Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht sind (7 Jahre nach Außerbetriebsetzung) und der Fahrzeughalter die Zulassungsbescheinigung oder Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung des Fahrzeuges nicht vorlegen kann, ist ein Gutachten gemäß § 21 StVZO zu erstellen. Diese Regelung gilt auch für vor dem 01.03.2007 endgültig abgemeldete und vorübergehend stillgelegte Fahrzeuge, deren Stilllegefrist vor dem 01.03.2007 abläuft.

- Bei der Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens ist die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen. Mit der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens werden Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und –brief) sowie auf Antrag zusätzlich ein Internationaler Fahrzeugschein ausgestellt.

- Für eine Zulassung als Oldtimer mit historischem oder rotem Kennzeichen muss das Fahrzeug generell 30 Jahre alt sein, wobei das für ein „H“-Kennzeichen erforderliche Gutachten ab dem 01.03.07 jede Prüforganisation durchführen darf.

Das Bürgeramt bittet Bürgerinnen und Bürger außerdem zu beachten, dass es aufgrund der Einführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ab 01.03.2007 vorübergehend zu längeren Wartezeiten in der Kfz-Zulassungsbehörde kommen kann!

Weitere Auskünfte erhalten Bürgerinnen und Bürger im Bürgeramt der Stadt Chemnitz (Sitz: Peretz-Haus, Elsasser Straße 8, 09120 Chemnitz unter Ruf 0371/ 488-3332.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

Schnell-Links:


Veranstaltungskalender

Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
4 Wochen anzeigenKalender - Wochenansicht und Monatsansicht umschalten