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PRESSEMITTEILUNG 820 Chemnitz, den 20.11.2007

Information aus dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt:

Was drauf steht, muss auch drin sein, muss wahr und zutreffend sein – Neu geregelt: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben wie „brennwertreduziert“, „fettarm“, „natriumarm“, „zuckerfrei“, „hoher Vitamingehalt“ oder Hinweise wie „stärkt die Abwehrkräfte des Körpers“, „Vollkornkost kann Ihr Herz gesund erhalten und das Risiko einer Herzerkrankung verringern“, „Calcium stärkt die Knochen“ finden sich immer häufiger auf Lebensmitteletiketten oder in der Werbung, insbesondere auch bei Nahrungsergänzungsmitteln.

Viele Kunden stellen sich dabei die Frage: Kann sich der Verbraucher darauf verlassen, dass auch stimmt, was drauf steht und was verbirgt sich hinter den Angaben?
Nährwertbezogene Angaben – so informiert das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Stadt Chemnitz - sind alles Angaben, die zum Ausdruck bringen, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, wie zum Beispiel „ohne Zuckerzusatz“ oder „hoher Ballaststoffgehalt“. Dagegen sollen gesundheitsbezogene Angaben herausstellen, dass der Verzehr eines bestimmten Lebensmittels zu gesundheitlichen Vorteilen wie etwa der Steigerung der natürlichen Abwehrkräfte des Körpers oder einer Verbesserung der Lernfähigkeit führen kann.

Seit dem 1. Juli 2007 gelten europaweit einheitliche gesetzliche Regelungen für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll sicherstellen, dass die Verbraucher besser informiert und vor Irreführungen geschützt werden aber auch ein fairer Wettbewerb unter den Marktteilnehmern gewährleistet ist. Nunmehr ist verbindlich festgelegt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Lebensmittel nährwert- und gesundheitsbezogen beworben werden darf. Die Angaben dürfen weder falsch, noch irreführend sein und sie müssen durch wissenschaftliche Daten gestützt werden.

Nach der Regelung ist es zum Beispiel nur zulässig, ein Lebensmittel nährwertbezogen als fettarm zu bezeichnen, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett pro 100g oder weniger als 1,5 g Fett pro 100ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält. Eine Ausnahme bildet teilentrahmte Mich, für diese gilt weniger als 1,8 g Fett pro 100ml.
In einem Anhang der Verordnung sind vierundzwanzig nährwertbezogene Angaben in dieser Form geregelt. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn das Lebensmittel den dort genannten Bedingungen entspricht.

Gesundheitsbezogene Angaben bedürfen der Zulassung und Registrierung. Entsprechende Antrags- und Zulassungsverfahren sind vorgeschrieben. Künftig dürfen nun gesundheitsbezogene Aussagen bezüglich der Verminderung eines Krankheitsrisikos, die nach derzeitigem Gemeinschaftsrecht verboten sind, unter bestimmten Vorraussetzungen und nach vorheriger Zulassung verwendet werden, wie zum Beispiel „eine ausreichende Calcium-Zufuhr kann zur Verringerung des Osteoporose-Risikos beitragen“. Ob ein Lebensmittel aber überhaupt nährwert- oder gesundheitsbezogen beworben werden darf, ist künftig abhängig von seinem Nährwertprofil.

Gesundheitsbezogene Angaben darf demzufolge ein Produkt nicht tragen, das einen hohen Gehalt an Nährstoffen wie z. B. Fett, Zucker oder Salz besitzt. Nährstoffe also, die im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung nur in Maßen aufgenommen werden sollten.

Nährwertbezogene Angaben sind dagegen möglich, wenn lediglich ein einzelner Nährstoff das Nährwertprofil überschreitet. Auf den abweichenden Nährstoff muss aber besonders hingewiesen werden, wie zum Beispiel, „reich an Vitamin C“ als nährwertbezogene Angabe und „hoher Zuckergehalt“. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Lebensmitteln der Anschein gegeben wird, sie hätten auf Grund des Gehaltes an bestimmten Nährstoffen besondere gesundheitliche Vorteile, obwohl sie gleichzeitig aufgrund ihrer Gesamtzusammensetzung im Rahmen der täglichen Ernährung eher nur in Maßen empfohlen werden.
Die Nährwertprofile müssen allerdings erst noch erstellt werden. Nährwertprofile werden nicht auf dem Etikett erscheinen, da die Angaben nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel einem bestimmten Profil entspricht. Schon jetzt gilt aber, dass bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben verboten sind. Nährwertbezogene Angaben dürfen in diesem Fall nur eingeschränkt gemacht werden.

Soweit zugelassene nährwertbezogene als auch gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, muss gleichzeitig eine Nährwertkennzeichnung erfolgen. Man kann sich so über den Gehalt des Lebensmittels an Kalorien, Fett, Eiweiß, Kohlenhydraten und ggf. anderen Nährstoffen, wie Salz/Natrium, Zucker, gesättigten Fettsäuren, informieren.

Die vollständige Umsetzung der Verordnung wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da seitens des Gesetzgebers zahlreiche und zum Teil lange Übergangsfristen festgelegt wurden.

Hinweis für Redaktionen: Ansprechpartner bei Rückfragen ist unter Ruf 0371/488-3901 sowie per E-Mail vetamt@stadt-chemnitz.de Dr. Michael Kern, Leiter des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes der Stadt Chemnitz.

Der Beitrag „Was drauf steht, muss auch drin sein“ wurde im Amtsblatt der Stadt Chemnitz Nr. 47/2007 veröffentlicht und steht auch im Internet unter www.chemnitz.de > AMTSBLATT online.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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