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PRESSEMITTEILUNG 481 Chemnitz, den 08.07.2008

Bürgerinformationen für Grundstückseigentümer

Gefahr für Stau und Überflutung: Ordnungswidrig abgelagerte Gartenabfälle und Grasschnitt auf Gewässerrandstreifen oder im Böschungsbereich gefährden Wasserabfluss

Bei Regenwetter werden immer wieder auf Gewässerrandstreifen und im Böschungsbereich ordnungswidrig abgelagerten Gartenabfälle und Grasschnitt abgeschwemmt und setzen dadurch oft auch die Einlaufrechen vor den verrohrten Bachläufen zu. Unangenehme Folge: Bei starkem oder länger anhaltendem Regen besteht die Gefahr, dass durch die das plötzliche Aufstauen von Wasser z.B. öffentliche Straße und angrenzende Grundstücke einschließlich baulicher Anlagen überflutet werden.

Um den ungehinderten Wasserabfluss in Gewässern zu gewährleisten, sind Ablagerungen von Gegenständen und Materialien auf den Gewässerrandstreifen und im Böschungsbereich verboten (§ 50 Abs. 3 Nr. 6 Sächsisches Wassergesetz). Die Ablagerung in diesen Bereichen stellt gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 9a Sächsisches Wassergesetz eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bürgerinnen und Bürger werden deshalb nochmals gebeten, derartige ordnungswidrige Ablagerungen zu unterlassen bzw. zu beseitigen.

Zuständigkeit und Unterhaltung von baulichen Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern – private Grundstückseigentümer zuständig für ordnungsgemäßen Zustand

Uferstützmauern, Durchlässe, Brücken, Verrohrungen, Einleitstellen von Entwässerungsleitungen und Furten gehören zu Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern. Die Unterhaltung dieser Anlagen ist Pflicht der Eigentümer und Besitzer; in der Regel betrifft dies die Gewässeranlieger, deren Grundstücke z.B. durch Uferstützmauern geschützt werden bzw. die sonstige Vorteile durch diese Anlagen haben.
Dieser Sachstand liegt ebenso vor bei Verrohrungen und Furten innerhalb der Privatgrundstücke, bei Grundstückszufahrten (z.B. Brücken, Durchlässe), bei Verrohrungen eines Gewässers sowie bei Einleitstellen von Entwässerungsleitungen in ein Gewässer.

Befindet sich also eine derartige Anlage an bzw. auf einem privaten Grundstück, ist der jeweilige Grundstückseigentümer für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Zustand zuständig. Liegt die betreffende Anlage an oder auf einer städtischen Fläche ist die Stadt Chemnitz zuständig. Bei den Einleitstellen von Entwässerungsleitungen ist der Eigentümer der Leitung für die Unterhaltung zuständig, unabhängig davon ob die Leitung über ein Grundstück eines Dritten führt.

Gemäß § 92 Sächsischem Wassergesetz sind die Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern durch ihre Eigentümer und Besitzer so zu unterhalten, dass der Zustand und die Unterhaltung der Gewässer sowie der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt werden.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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