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PRESSEMITTEILUNG 63 Chemnitz, den 29.01.2008
Information aus dem Amt für Jugend und Familie der Stadt Chemnitz:
Antragstellung umgehend erforderlich
Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, welches das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarfssatz um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind.Die Einführung eines pauschalen Kinderbetreuungszuschlages wurde mit sofortiger Wirkung durch Änderung des 22. BAföGÄndG beschlossen.
Auszubildende die o. g. Bedingung erfüllen und deren Bewilligungszeiträume (BWZ), bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits liefen, wird der Kinderbetreuungszuschlag auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antrag vor dem Ende des jeweiligen BWZ gestellt wird.
Dieser Kinderbetreuungszuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt.
Alle Auszubildenden mit mindestens einem Kind unter zehn Jahren sollten sich somit zeitnah mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung in Verbindung setzen um die Gewährung des Kinderbetreuungszuschlages prüfen zu lassen.
Stadt Chemnitz
Amt für Jugend und Familie, Amt für Ausbildungsförderung,
Bahnhofstraße 53
09111 Chemnitz
Telefon: 488-5690 bis -5693 oder -5191
Stadt Chemnitz