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PRESSEMITTEILUNG 196 Chemnitz, den 19.03.2009

Hinweise aus dem Umweltamt zur Gewährung der Umweltprämie – Abwrackprämie

Verwertung von Altfahrzeugen nur durch zertifizierte Unternehmen vornehmen lassen, Verwertungsnachweis erforderlich

Voraussetzungen für die Gewährung staatlicher Prämie
Die Förderung in Höhe von 2.500 Euro ist für Privatpersonen, die ihren mindestens neun Jahre alten PKW verschrotten lassen und gleichzeitig einen Neu- oder Jahreswagen kaufen bzw. leasen. Der neue PKW muss mindestens die Abgasnorm Euro 4 erfüllen und auf den Antragsteller zugelassen werden. Das alte Fahrzeug muss mindestens bis einsschließlich 14. Januar 2009 ein Jahr durchgehend auf den Antragsteller zugelassen gewesen sein. Saisonkennzeichen gelten auch als durchgehende Zulassung. Autokauf und Verschrottung müssen zwischen dem 14. Januar und dem 31. Dezember 2009 erfolgen bzw. erfolgt sein.

Hinweise zur Verschrottung von alten Autos
Alte Fahrzeuge dürfen zum Zwecke der Demontage und Verschrottung nur einem anerkannten, zertifizierten Verwertungsbetrieb überlassen werden. In Chemnitz sind es gegenwärtig folgende Verwertungsunternehmen: Fahrzeughof Chemnitz GbR, Annaberger Straße 348-350, 09125 Chemnitz, Telefon 5 308 445, Auto-Oskar, Annaberger Straße 282a, 09125 Chemnitz, Telefon 2 623 604, Grund Handelsgesellschaft mbH, Frankenberger Straße 153a, 09131 Chemnitz, Telefon 411 769.
Außerdem können Altfahrzeuge einer anerkannten, zertifizierten Annahmestelle überlassen werden. Diese Annahmestellen sind verpflichtet, die Altfahrzeuge nur einem anerkannten Verwertungsbetrieb zu überlassen. Weitere Informationen über alle zertifizierten Anahmestellen für alte Autos in Chemnitz bzw. bundseweit sind unter der Internetadresse www.altfahrzeugstelle.de aufgeführt. Die Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflichtet, die Überlassung des Altfahrzeuges unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Verwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern anerkannter Verwertungsbetriebe ausgestellt werden. Als Verwertungsnach-weis ist dabei nur das Muster der Fahrzeugzulassungsverordnung zu verwenden.

Hinweise zur Außerbetriebsetzung
Ist das Fahrzeug einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen worden, hat der eingetragene Fahrzeughalter unter Vorlage des Verwertungsnachweises bei der Kfz-Zulassungsstelle das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist mit dem Vermerk „Verwertungsnachweis lag vor“ zu versehen. Die Zulassungs-bescheinigung Teil II wird durch das Abschneiden der unteren linken Ecke entwertet.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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