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PRESSEMITTEILUNG 531 Chemnitz, den 30.07.2010

Gemeindlicher Vollzugsdienst ab sofort auch per Fahrrad auf Streife

Der gemeindliche Vollzugsdienst verfügt ab sofort über eine Fahrradstaffel. Rechtsbürgermeister Miko Runkel hat die neue Radstreife heute Vormittag der Öffentlichkeit vorgestellt.

„Grundsätzlich sollen die Radstaffeln einem verbesserten Bürgerkontakt dienen. Zugleich füllt die Fahrradstaffel als Ergänzung zur Fußstreife eine Lücke im öffentlichen Erscheinungsbild des Gemeindlichen Vollzugsdienstes im Stadtgebiet Chemnitz aus“, so Runkel über die neue Staffel. Sie solle mehr Präsenz in die Grün- und Erholungsanlagen der Stadt bringen.

Ziel des Ordnungsamtes ist es, der Öffentlichkeit ein erhöhtes Gefühl von Sicherheit zu geben und bewusste Verstöße gegen die städtischen Satzungen und die Polizeiverordnung besser zu verfolgen.

Die Anschaffungskosten für Räder und Bekleidung waren im städtischen Haushalt eingeplant und betragen rund 6.000 Euro.

Hintergrund: Gemeindlicher Vollzugsdienst

Gemäß Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19. September 1991 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 355), rechtsbereinigt mit Stand vom 30.September 2001, in Verbindung mit § 80 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.August 1999 (GVBl. S. 466), geändert durch Gesetze vom 25.August 2003 (GVBl. S. 330), vom 4.Mai 2004 (GVBl. S. 147), vom 5.Mai 2004 (GVBl. S. 148), vom 29.Januar 2008 (GVBl. S. 138), vom 5.Mai 2008 (GVBl. S. 302), vom 8.Dezember 2008 (GVBl.S. 940), werden folgende polizeiliche Vollzugsaufgaben auf die gemeindlichen Vollzugsbediensteten der Stadt Chemnitz übertragen.

  • Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs,
  • Vollzug von Satzungen, Orts- und Kreispolizeiverordnungen,
  • Vollzug der Vorschriften über die Beseitigung von Abfällen,
  • Schutz öffentlicher Grünanlagen, Erholungseinrichtungen, Kinderspielplätze und anderer dem öffentlichen Nutzen dienender Anlagen und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und mißbräuchliche Benutzung,
  • Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,
  • Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluss,
  • Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und
  • Vollzug der Vorschriften zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.

Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.
Pressestelle
Stadt Chemnitz

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