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PRESSEMITTEILUNG 088 Chemnitz, den 09.02.2011
Sorglosigkeit bei Beseitigung alter Autos schadet der Umwelt und kann außerdem für den Verursacher teuer werden
Die Altfahrzeug-Verordnung schreibt vor, dass Fahrzeughalter ihre schrottreifen PKW (bis acht Sitzplätze), Wohnmobile und Nutzfahrzeuge bis zu 3,5 t kostenlos an Hersteller und Importeure zurückgeben können. Hersteller und Importeure sind zur Rücknahme dieser Altfahrzeuge verpflichtet, wenn die Fahrzeuge eine deutsche Zulassung haben, das Fahrzeug länger als einen Monat zugelassen war, alle wesentlichen Bauteile und Komponenten im Fahrzeug vorhanden sind und der Fahrzeugbrief mit übergeben wird.
Annahme- und Rücknahmestellen dürfen diese Altfahrzeuge nur annehmen, um sie dann ausschließlich einem zertifizierten Demontagebetrieb zur ordnungsgemäßen Verwertung zu überlassen. Diese Demontagebetriebe übernehmen insbesondere die Trockenlegung und Demontage der Fahrzeuge sowie den Ausbau von noch gebrauchsfähigen Kfz-Teilen.
Kontakt: Demontagebetriebe stehen im Internet unter www.altfahrzeugstelle.de bei der „Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA)“ der Bundesländer.
Für die ordnungsgemäße Entsorgung eines Altfahrzeuges gilt die sogenannte Überlassungspflicht: Das bedeutet, dass der Halter oder der letzte Eigentümer eines Altfahrzeuges verpflichtet ist, dieses Fahrzeug einem nach den Regelungen der Altfahrzeug-Verordnung anerkannten Betrieb zu überlassen. Denn nur diese Betriebe verfügen über die technische Ausstattung, die der geforderten umwelttechnischen Entwicklung entspricht. Nur Mitarbeiter dieser Betriebe besitzen auch die erforderlichen fachlichen Kenntnisse. Nichtzuletzt werden diese Betriebe regelmäßig auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch anerkannte Sachverständige überprüft und erhalten ein Zertifikat.
Nach der Entgegennahme eines Fahrzeuges ist unverzüglich ein Verwertungsnachweis auszuhändigen, mit dem das Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsstelle außer Betrieb zu setzen ist. Die Zulassungsstelle erteilt einen Bestätigungsvermerk. Behördlich anerkannt als Verwertungsnachweis wird nur der Verwertungsnachweis nach Anlage 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Ist ein Fahrzeug bereits außer Betrieb gesetzt, ohne dass es entsorgt wurde, und soll es veräußert werden, ist eine Veräußerung des Fahrzeuges gegenüber der Kfz-Zulassungsbehörde nicht mehr anzeigepflichtig. Es sollte aber unbedingt auf die richtige und vollständige Anschrift des Käufers im Kaufvertrag geachtet werden und die Richtigkeit dieser Angaben in jedem Fall im Personalausweis des Käufers überprüft werden.
Unterlässt ein Fahrzeughalter oder letzter Eigentümer eine ordnungsgemäße Entsorgung seines Fahrzeuges, drohen für diese Ordnungswidrigkeit Bußgelder von 1.000 € bis 2.500 €. Besonders das Zerlegen bzw. „Ausschlachten“ von Altfahrzeugen durch sogenannte „Hobby-Schrauber“ ist illegal und kann bei erheblichen Umweltverstößen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Im vergangenen Jahr gab es nach Information des Chemnitzer Umweltamtes insgesamt 233 abgestellte Altfahrzeuge in der Stadt, die Tendenz ist in den vergangenen drei Jahren wieder steigend. 2010 mussten 130 Verwaltungsverfahren eingeleitet werden; insgesamt 7.500 Euro wurden im Rahmen von 17 Bußgeldverfahren verhängt.
Kontakt: Fragen zur Altfahrzeug-Verordnung beantworten Mitarbeiter des Umweltamtes (Sitz: Technisches Rathaus, Annaberger Straße 93) zu den regulären Sprechzeiten (siehe www.chemnitz.de > Bürger & Rathaus > Rathaus > Sprechzeiten > Ämter) sowie unter Ruf 0371/488-3658 und 0371/488-3650.
Stadt Chemnitz