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PRESSEMITTEILUNG 209 Chemnitz, den 06.04.2011
Wenn es in der Landwirtschaft nach Frühling „riecht“
Jedes Jahr im Frühling beginnen die Landwirte, Gülle auf die Felder zu bringen. Als Außenstehender könnte man vermuten, dass die Landwirte nun ihre Güllebehälter leer machen müssen und es das Billigste ist, diese Gülle auf die Felder zu fahren. Anwohner rings um die landwirtschaftlichen Flächen nehmen dann oftmals die „Landluft" wahr, so dass mitunter keine Fenster geöffnet werden können und der Feierabend auf Balkon oder Terrasse eingeschränkt wird. Beschäftigt man sich jedoch etwas näher mit der Landwirtschaft, so stellt man fest, dass der Landwirt ganz strenge Anwendungsvorschriften zum Ausbringen von Gülle auferlegt bekommt:
So darf zum Beispiel nur die Menge an Gülle ausgebracht werden, die am jeweiligen Pflanzenbedarf orientiert ist, die Ausbringgeräte müssen den allgemeinen Regeln der Technik entsprechen und eine sachgerechte Verteilung und verlustarme Ausbringung muss durch den Landwirt gewährleistet werden. Der Landwirt muss bei Grünland eine Sperrzeit vom 15. November bis 31. Januar und bei Ackerland vom 01. November bis zum 31. Januar einhalten. Ebenso muss er ein großes Fingerspitzengefühl dafür aufbringen, wann er auch außerhalb dieser Sperrzeit Gülle ausbringen kann, was beispielsweise auf gefrorenen oder völlig gesättigten Böden untersagt ist. Geregelt wird dies und anderes mehr zum Thema in einer einheitlichen Düngeverordnung auf Basis von EU-Richtlinien.
Die Landwirte müssen viel beachten und berücksichtigen um im bundesweiten und europäischen Wettbewerb zu bestehen; das setzt auch den sorgsamen Umgang mit Gülle als hochwertigem Wirtschaftsdünger voraus. Hier gibt es gute Ansatzpunkte, chemische Düngemittel einzusparen.
So darf zum Beispiel nur die Menge an Gülle ausgebracht werden, die am jeweiligen Pflanzenbedarf orientiert ist, die Ausbringgeräte müssen den allgemeinen Regeln der Technik entsprechen und eine sachgerechte Verteilung und verlustarme Ausbringung muss durch den Landwirt gewährleistet werden. Der Landwirt muss bei Grünland eine Sperrzeit vom 15. November bis 31. Januar und bei Ackerland vom 01. November bis zum 31. Januar einhalten. Ebenso muss er ein großes Fingerspitzengefühl dafür aufbringen, wann er auch außerhalb dieser Sperrzeit Gülle ausbringen kann, was beispielsweise auf gefrorenen oder völlig gesättigten Böden untersagt ist. Geregelt wird dies und anderes mehr zum Thema in einer einheitlichen Düngeverordnung auf Basis von EU-Richtlinien.
Die Landwirte müssen viel beachten und berücksichtigen um im bundesweiten und europäischen Wettbewerb zu bestehen; das setzt auch den sorgsamen Umgang mit Gülle als hochwertigem Wirtschaftsdünger voraus. Hier gibt es gute Ansatzpunkte, chemische Düngemittel einzusparen.
Ansprechpartner und zuständige Behörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) mit seinen Außenstellen, Kontakt für Bürger unter Ruf 03431/71470. Das Umweltamt der Stadt Chemnitz arbeitet mit dem LfULG u.a. auch beim Erhalt von Güllegeruchsanzeigen zusammen und lässt dort gegebenenfalls die Einhaltung der Düngeverordnung prüfen. Kontakt für Bürger im Umweltamt, Sitz: Technisches Rathaus, Annaberger Straße 93, zu den regulären Sprechzeiten (www.chemnitz.de > Bürger & Rathaus > Rathaus > Sprechzeiten > Ämter) sowie unter Ruf 0371/488-3600 und 0371/488-3671.
Pressestelle
Stadt Chemnitz
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