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PRESSEMITTEILUNG 519 Chemnitz, den 02.08.2011
Bauen im Überschwemmungsgebiet
Ansprechpartner und Kontakt:Das Umweltamt der Stadt bietet Bürgerinnen und Bürgern auch hierzu sach- und fachkundige Beratung an. Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet oder in einem hochwassergefährdeten Gebiet liegt, sollte sich bei von ihm geplanten baulichen Maßnahmen auf seinem Grundstück vorab beim Umweltamt/ Untere Wasserbehörde (Ruf 0371/488-3620; E-Mail: umweltamt.wasser@stadt-chemnitz.de ) über die tatsächliche Hochwassergefährdung und die wasserrechtlichen Erfordernisse informieren. Die zuständigen Mitarbeiter stehen zu den üblichen Sprechzeiten (www.chemnitz.de) gern zu einem Beratungsgespräch zur Verfügung.
Informationen zum Hintergrund – hochwasserschützende Maßnahmen beim Bauen: Neben der Untersagung der Errichtung von Gebäuden bestehen wasserrechtlich noch weitere Einschränkungen. So sind in Überschwemmungsgebieten z.B. außerdem das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen, das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, das Lagern und Aufbringen von wassergefährdenden Stoffen auf den Boden, die nicht nur kurzfristige Ablagerung fortschwemmbarer Gegenstände und die Umwandlung von Grünland in Ackerland verboten. Das bedeutet insbesondere, dass auch bei bereits vorhandener Wohnbebauung in den Über-schwemmungsgebieten auf den Grundstücken keine Aufschüttungen und Ablagerungen von Materialien erfolgen dürfen. Außerdem ist die Errichtung von umfriedeten Gartenplätzen, Zäu-nen, Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Carports, Lager- und Kompostplätzen u. ä. grundsätzlich untersagt.
Schäden an Gebäuden und Grundstücken zählen zu den gravierendsten Auswirkungen von Überschwemmungen. Das grundsätzliche Bauverbot entspricht einer der wichtigsten Grundfor-derungen einer wirksamen Hochwasservorsorge. Diese besteht darin, Flächennutzungen für Wohnbebauung und Gewerbe den Erfordernissen des Hochwasserschutzes anzupassen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an einem effektiven Hochwasserschutz und privaten Belangen. Aus diesem Grund können Bauvorhaben ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen, der Wasserstand und der Abfluss von Hochwasser nicht nachteilig verändert und der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird.
Außerdem muss die hochwasserangepasste Bauausführung garantiert werden. Weiterhin bestehen individuelle Sorgfalts- und Vorsorgepflichten, die in hochwassergefährdeten Gebieten jedermann einzuhalten hat. Im Rahmen der Eigenvorsorge müssen die Betroffenen in Über-schwemmungsgebieten die Bauweise ihrer Gebäude entsprechend anpassen und Vorkehrungen zum Schutz Leben und Gesundheit sowie von Eigentum und anderen Sachwerten treffen.
Als Hochwasserschützende Maßnahmen gelten z.B.: tiefer gelegene Räume nicht zum Wohnen zu nutzen, hochwassersichere Stromversorgung, Vorhalten von Pumpen, Heizöltanks im Keller vermeiden oder zumindest gegen Auftrieb sichern, kein Aufstellen von Elektrogeräten, wie z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen im Keller, keine gefährlichen Stoffe bzw. Chemikalien im Kellerbereich lagern, Einbau von Rückstauklappen.
Besonders wichtig ist, auch Kellerzugänge, tiefliegende Hauszugänge sowie Garageneinfahrten so zu positionieren bzw. zu gestalten, dass Wasser nicht schon durch lokale Starkregenereignisse eindringt.
Stadt Chemnitz