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PRESSEMITTEILUNG 519 Chemnitz, den 02.08.2011

Bauen im Überschwemmungsgebiet

Umweltamt der Stadt bietet Beratung für Grundstückseigentümer - Bürgerinfor-mation zur rechtlichen Regelung - Grundsätzliches Bauverbot entspricht einer der wichtigsten Grundforderungen einer wirksamen Hochwasservorsorge

Als am 7. August vor einem Jahr die Würschnitz, die Chemnitz, der Kassbergbach, der Kappel-bach und der Pleißenbach erneut über die Ufer traten, war die Flut von 2002 in Chemnitz fast schon vergessen. Davon zeugte auch die rege Bautätigkeit in den Überschwemmungsgebieten, und im Zusammenhang mit der Schadensbewältigung und der Vergabe von Spendengeldern wurden von Bürgern immer wieder Fragen gestellt, wieso an offenkundig hochwassergefährde-ten Standorten eigentlich Neubauten errichtet wurden. Grund ist, dass erst mit dem am 1. März 2010 in Kraft getretenen geänderten Wasserhaushaltsgesetz die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt wird. Zuvor war das Bauen im Bereich der im Zusammenhang bebauten Gebiete rechtlich zulässig. Die Ent-scheidung und das Risiko trotz der vorhandenen Hochwassergefahr zu bauen, lag also allein beim Bauherrn. Die neue rechtliche Regelung lässt neben dem grundsätzlichen Verbot nur noch ausnahmsweise das Bauen in Überschwemmungsgebieten zu.

Ansprechpartner und Kontakt:Das Umweltamt der Stadt bietet Bürgerinnen und Bürgern auch hierzu sach- und fachkundige Beratung an. Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet oder in einem hochwassergefährdeten Gebiet liegt, sollte sich bei von ihm geplanten baulichen Maßnahmen auf seinem Grundstück vorab beim Umweltamt/ Untere Wasserbehörde (Ruf 0371/488-3620; E-Mail: umweltamt.wasser@stadt-chemnitz.de ) über die tatsächliche Hochwassergefährdung und die wasserrechtlichen Erfordernisse informieren. Die zuständigen Mitarbeiter stehen zu den üblichen Sprechzeiten (www.chemnitz.de) gern zu einem Beratungsgespräch zur Verfügung.

Informationen zum Hintergrund – hochwasserschützende Maßnahmen beim Bauen: Neben der Untersagung der Errichtung von Gebäuden bestehen wasserrechtlich noch weitere Einschränkungen. So sind in Überschwemmungsgebieten z.B. außerdem das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen, das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, das Lagern und Aufbringen von wassergefährdenden Stoffen auf den Boden, die nicht nur kurzfristige Ablagerung fortschwemmbarer Gegenstände und die Umwandlung von Grünland in Ackerland verboten. Das bedeutet insbesondere, dass auch bei bereits vorhandener Wohnbebauung in den Über-schwemmungsgebieten auf den Grundstücken keine Aufschüttungen und Ablagerungen von Materialien erfolgen dürfen. Außerdem ist die Errichtung von umfriedeten Gartenplätzen, Zäu-nen, Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Carports, Lager- und Kompostplätzen u. ä. grundsätzlich untersagt.

Schäden an Gebäuden und Grundstücken zählen zu den gravierendsten Auswirkungen von Überschwemmungen. Das grundsätzliche Bauverbot entspricht einer der wichtigsten Grundfor-derungen einer wirksamen Hochwasservorsorge. Diese besteht darin, Flächennutzungen für Wohnbebauung und Gewerbe den Erfordernissen des Hochwasserschutzes anzupassen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an einem effektiven Hochwasserschutz und privaten Belangen. Aus diesem Grund können Bauvorhaben ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen, der Wasserstand und der Abfluss von Hochwasser nicht nachteilig verändert und der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird.

Außerdem muss die hochwasserangepasste Bauausführung garantiert werden. Weiterhin bestehen individuelle Sorgfalts- und Vorsorgepflichten, die in hochwassergefährdeten Gebieten jedermann einzuhalten hat. Im Rahmen der Eigenvorsorge müssen die Betroffenen in Über-schwemmungsgebieten die Bauweise ihrer Gebäude entsprechend anpassen und Vorkehrungen zum Schutz Leben und Gesundheit sowie von Eigentum und anderen Sachwerten treffen.

Als Hochwasserschützende Maßnahmen gelten z.B.: tiefer gelegene Räume nicht zum Wohnen zu nutzen, hochwassersichere Stromversorgung, Vorhalten von Pumpen, Heizöltanks im Keller vermeiden oder zumindest gegen Auftrieb sichern, kein Aufstellen von Elektrogeräten, wie z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen im Keller, keine gefährlichen Stoffe bzw. Chemikalien im Kellerbereich lagern, Einbau von Rückstauklappen.

Besonders wichtig ist, auch Kellerzugänge, tiefliegende Hauszugänge sowie Garageneinfahrten so zu positionieren bzw. zu gestalten, dass Wasser nicht schon durch lokale Starkregenereignisse eindringt.

Pressestelle
Stadt Chemnitz

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