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PRESSEMITTEILUNG 702 Chemnitz, den 30.09.2011
Verwaltungs- und Finanzausschuss beschließt mehr Mittel für so genannte Ersatzvornahmen
Solche Gebäude bergen aufgrund ihrer Baufälligkeit Gefahren für Passanten sei es durch lose Ziegel, defekte Schornsteinköpfe und Gesimse oder aber zerborstene Fensterscheiben. Jedes Jahr stellt die Stadt dafür Haushaltsmittel zur Verfügung, um zunächst die erforderlichen Maßnahmen vorzufinanzieren. Wie bereits in den vergangenen Jahren sind in diesem Jahr 300.000 Euro dafür geplant. Doch musste das Budget in den vergangenen Jahren häufig ausgeschöpft werden.
Mit den jetzt zusätzlich bewilligten 260.000 Euro sollen die Abbrüche der Gebäude Chemnitzer Straße 33 in Wittgensdorf, die Stelzendorfer Straße 266, Chemnitztalstraße 38 b und c, Neefestraße 83 und Zwickauer Straße 303 finanziert werden.
Die Maßnahmen, welche die Bauaufsichtsbehörde vornehmen muss, reichen von der Sicherung durch Absperren bis zum Gebäudeabbruch.
Per Gesetz ist die Bauaufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Aufgabe der Behörde ist es zudem über die Einhaltung rechtlicher Vorschriften zu wachen, so beispielsweise darüber, dass jede bauliche Anlage standsicher ist. Auch weitere Standards, wie die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes dürfen nicht gefährdet sein und werden deshalb von der Aufsichtsbehörde überwacht.
Gefährdet der Zustand eines Privatgebäudes die Öffentlichkeit, tritt jedoch nicht sofort die Verwaltung – mit Steuermitteln – in die Pflicht einer so genannten Ersatzvornahme.
Zunächst weist das Baugenehmigungsamt den Eigentümer schriftlich auf seine Sicherungspflichten hin. Kommt dieser seinen Aufgaben nicht nach, wird er per amtlichen Bescheid dazu verpflichtet. Notwendig kann beispielsweise die Sicherung des Gebäudes vor eindringendem Regen sein. Aber ebenso kann er dazu verpflichtet werden, lockere Dachziegel, marode Schornsteinköpfe und Gesimse zu sichern, oder gesplitterten Fensterscheiben zu entfernen, die beim Herunterfallen Personen verletzen oder Sachschäden hervorrufen könnten.
Natürlich macht die Stadt die durch eine Sicherungsmaßnahme entstandenen Kosten gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend. Kommt dieser seinen Zahlungspflichten nicht nach, versucht man die Forderung durch Vollstreckung beizutreiben. Dabei nutzt die Behörde sämtlichen Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zum Eintrag einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch.
Stadt Chemnitz