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PRESSEMITTEILUNG 351 Chemnitz, den 15.06.2012

Haushaltsplan 2012 und Finanzplan bis 2015: Baubeginn für das Projekt Zschopauer Straße (B 174) ohne Genehmigung der Landesdirektion mindert Liquidität für andere Bauprojekte

Nach der heutigen Pressemitteilung der Landesdirektion Sachsen, die Stadt Chemnitz dürfe auch ohne umfassende Haushaltsgenehmigung mit dem Bau der Zschopauer Straße beginnen, weil die erforderlichen Eigenmittel in 2012 zur Verfügung stünden, erklärt die Stadt Chemnitz:

Die Landesdirektion Sachsen hat den Haushalt der Stadt Chemnitz ohne Kreditermächtigung und Verpflichtungsermächtigungen genehmigt. Diese Bedingung gilt, bis der Stadtrat das Konsolidierungspaket beschlossen hat. Da deshalb im Moment keine neuen Baubeginne möglich sind, hat die Stadt Chemnitz eine Ausnahmegenehmigung für den Bau der Zschopauer Straße bei der Landesdirektion beantragt, um bei diesem wichtigen Projekt auch weiterhin im Zeitplan zu bleiben.

Die Baumaßnahme wurde im Haushaltsplan 2012 und im Finanzplan wie folgt eingearbeitet.

2012:
Auszahlungen: 2.699.903 Euro
Einzahlungen: 1.200.000 Euro

2013:
Auszahlungen: 5.871.443 Euro
Einzahlungen: 4.334.040 Euro

2014:
Auszahlungen: 6.700.000 Euro
Einzahlungen: 5.000.000 Euro

2015:
Auszahlungen: 2.629.666 Euro
Einzahlungen: 2.152.100 Euro

Die notwendige Verpflichtungsermächtigung beläuft sich daher auf 14.033.535 Euro.

Die Stadt hat im Jahr 2012 investive Schlüsselzuweisungen i. H. v. ca. 5,5 Mio. Euro, eine Investitionspauschale i. H. v. ca. 3 Mio. Euro, einen Straßenlastenausgleich i. H. v. ca. 3,1 Millionen Euro (wovon 821.763,00 EUR auf die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen entfallen) sowie eine investive Zweckzuweisung i. H. v. 1,2 Mio. Euro erhält.

Hinsichtlich der Verwendung der Mittel hat die Stadt jedoch mit zu beachten, dass in den vergangenen Jahren Maßnahmen begonnen wurden, die im Jahr 2012 weitergeführt werden. Gegenwärtig wird geprüft, inwieweit die investiven Schlüsselzuweisungen zur Deckung dieser Auszahlungen ausreichen. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass die Einzahlungen aus Fördermitteln meist erst mit Vorlage von Rechnungen für die Baumaßnahmen geleistet werden. Die Stadt muss somit in Vorleistung gehen. Der Liquiditätsbestand wird daher vorübergehend gemindert.

Die investive Zweckzuweisung wurde von der Stadt für bestimmte Bauvorhaben in Schulen und Kindertagesstätten bereitgestellt, um die Lehr- und Lernbedingungen bzw. Betreuung der Kinder weiter zu verbessern.

Die Mittel aus der Investitionspauschale sind teilweise zwingend an die Krankenhäuser in der Stadt Chemnitz weiterzureichen und stehen somit nicht vollständig für städtische Maßnahmen zur Verfügung.

Die Mittel für den Straßenlastenausgleich werden im Ergebnishaushalt für die laufenden Aufwendungen aus der Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen gewährt und werden dringend z. B. für die Beseitigung von Winterschäden benötigt.

Der Beginn des Vorhabens Zschopauer Straße ohne die teilweise Genehmigung der Kreditermächtigung wird zu einer Inanspruchnahme des noch vorhandenen Liquiditätsbestandes führen. Dies kann weitere Einschränkungen für den Ergebnishaushalt mit sich bringen und erhöht somit den Konsolidierungsdruck weiter. Das finanzielle Risiko trägt allein die Stadt.

Die teilweise Genehmigung der Kreditaufnahme und der Verpflichtungsermächtigungen durch die Landesdirektion könnten somit dazu beitragen, dieses wichtige Straßenbauvorhaben ohne Schaffung neuer Probleme umzusetzen.

Im Haushaltsjahr 2011 waren für den Neubau der Zschopauer Straße Planungsleistungen und Mittel für den Erwerb von Grundstücken in Höhe von insgesamt 1,5 Mio. Euro geplant. Verpflichtungsermächtigungen für künftige Jahre wurden nicht veranschlagt. Dies war auch nicht erforderlich, da gemäß § 12 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter im Einzelnen ersichtlich sind.

Des Weiteren entsteht eine Verpflichtung erst mit dem Eingang der rechtlichen Bindung nach außen, vgl. Kommentar Quecke/Schmid zu § 81 SächsGemO, RdNr. 12.

Es handelt sich um einen Neubeginn gemäß § 78 SächsGemO, da die Veranschlagung einer Planungsrate oder von Mitteln für Grunderwerb in früheren Jahren entsprechend den üblichen haushaltsrechtlichen Auslegungen nicht als Legitimation für den Baubeginn herangezogen werden dürfen, vgl. Kommentar Quecke/Schmid zu § 78 SächsGemO, RdNr. 17.

Insofern geht die Stadt Chemnitz mit dem Schreiben der Landesdirektion davon aus, dass das Vertrauen in die finanzielle Leistungsfähigkeit bei der Landesdirektion gewachsen ist, denn der Landesdirektion ist mit Sicherheit sehr bewusst, dass Prioritäten durch den Stadtrat entschieden werden.

„Wir freuen uns, dass die Landesdirektion die finanzielle Situation der Stadt Chemnitz auch für die kommenden Jahre als so positiv einschätzt“, so Oberbürgermeisterin Barbara Ludwig, „das wünschen wir uns ebenso für andere Projekte.“

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Stadt Chemnitz

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