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PRESSEMITTEILUNG 494 Chemnitz, den 02.08.2013

Information aus dem Bürgeramt: Zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen - Widerspruch kann jederzeit eingelegt werden

Mit der folgenden auch im Amtsblatt der Stadt Chemnitz und im Netz auf www.chemnitz.de veröffentlichten Öffentlichen Bekanntmachung werden Bürgerinnen und Bürgerinnen auf die Möglichkeit der Einlegung ihres Widerspruchs in folgender Angelegenheit aufmerksam gemacht: Die Meldebehörde darf nach § 33 Absatz 2 Sächsisches Meldegesetz Daten von Alters- und Ehejubilaren (Namen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums) veröffentlichen und an Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 70. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene der Veröffentlichung oder Übermittlung seiner Daten widerspricht.

Bereits in den vergangenen Jahren eingereichte Widersprüche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht wiederholt werden.
 
Der Antrag auf Widerspruch zur Veröffentlichung der Daten ist in der Meldebehörde Chemnitz, in den Bürgerservicestellen der Stadt sowie im Internet unter www.chemnitz.de > Formulare > Buchstabe D (Datenschutz) erhältlich – hier der Link:
 
Widersprüche gegen die Übermittlung der Daten eines Betroffenen sind zu richten an die Stadt Chemnitz, Bürgeramt, Meldebehörde, 09106 Chemnitz (Sitz: Düsseldorfer Platz 1) und können auch bei jeder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz eingereicht werden.
 
Sprechzeiten der Meldebehörde (Düsseldorfer Platz 1): Montag und Freitag 8:30 bis 12 Uhr, Dienstag und Donnerstag 08:30 bis 18 Uhr sowie Samstag 9 bis 13 Uhr.
Sprechzeiten der Bürgerservicestellen und weitere Auskünfte können unter der Behördenrufnummer 115 erfragt werden. Im Internet finden Sie die Informationen unter www.chemnitz.de > Bürgerservice > Bürgerservicestellen.
 
Hinweis: Die Öffentliche Bekanntmachung erfolgtnach § 33 des Sächsischen Meldegesetzes vom 21. April 1993 (Sächs.GVBl.S.353), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. Seite 388), letzte Änderung durch Gesetz vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 938).
Pressestelle
Stadt Chemnitz

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